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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 5 StR 426/08

5. Strafsenat

5 StR 426/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten S. nach § 356a

StPO gegen den Beschluss des Senats vom 30. Okto-

ber 2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fäl-

len eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten ver-

hängt. Mit am 10. November 2008 den Verteidigern übersandtem Beschluss

vom 30. Oktober 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen und einen in der Gegenerklärung zum Verwer-

fungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers

Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhand-

lung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbeschluss zurückgewie-

sen.

Die Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten

Begründungsdefizite des Senatsbeschlusses belegen keine Gehörsverlet-

zung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO.

1. Mit der Formulierung „nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet“ hat

der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des

Generalbundesanwalts vom 9. September 2008 in Bezug genommen (vgl.

BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 74/08).

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2. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der

Senat im Verwerfungsbeschluss nur zu dem Begehren auf Durchführung ei-

ner Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des General-

bundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Ge-

generklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme,

der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwä-

gung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG – Kammer –

StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in

der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi-

sionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un-

geeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosig-

keit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch BGHR StPO

§ 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

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3. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit

ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand

nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo aaO). Sie

wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur

eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhalten, dass dieselbe

Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen

Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahrzunehmende und

wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtli-

cher Beschlussentscheidungen.

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