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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 5 StR 426/08
5. Strafsenat
5 StR 426/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten S. nach § 356a
StPO gegen den Beschluss des Senats vom 30. Okto-
ber 2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fäl-
len eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten ver-
hängt. Mit am 10. November 2008 den Verteidigern übersandtem Beschluss
vom 30. Oktober 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen und einen in der Gegenerklärung zum Verwer-
fungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers
Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhand-
lung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbeschluss zurückgewie-
sen.
Die Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten
Begründungsdefizite des Senatsbeschlusses belegen keine Gehörsverlet-
zung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO.
1. Mit der Formulierung „nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet“ hat
der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des
Generalbundesanwalts vom 9. September 2008 in Bezug genommen (vgl.
BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 74/08).
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2. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der
Senat im Verwerfungsbeschluss nur zu dem Begehren auf Durchführung ei-
ner Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des General-
bundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Ge-
generklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme,
der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG – Kammer –
StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in
der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi-
sionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un-
geeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosig-
keit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch BGHR StPO
§ 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
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3. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand
nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo aaO). Sie
wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur
eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhalten, dass dieselbe
Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen
Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahrzunehmende und
wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtli-
cher Beschlussentscheidungen.
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp