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BGH Beschluss vom 03.09.2008 – 5 StR 113/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 22. Februar 2007 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4, § 354 Abs.1a Satz 2 StPO) nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, dass drei Monate der ver-
hängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit der Angeklagte rügt, dass das Landgericht den Beweisantrag auf
Vernehmung des Zeugen K. nicht im Blick auf das Schlagen mit der Ther-
moskanne gewürdigt und damit den Beweisantrag nicht ausgeschöpft habe,
ist diese Beanstandung erfolglos. Das Schlagen mit der Thermoskanne
durch B. war nicht unter Beweis gestellt. Lediglich in der Begrün-
dung zum Beweisantrag ist ein Bezug zu dem Angriff mit der Thermoskanne
hergestellt. Nachdem das Landgericht – was nach der Bescheidung des Be-
weisantrags offensichtlich war – nicht davon ausging, dass K. auch zu den
behaupteten Äußerungen der B. zu den Schlägen mit der Ther-
moskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest
unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch
erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung
auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-
trag 30, 42). Hierzu trägt die Revision jedoch nichts vor.
2. Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zwischen dem Erlass
des Urteils und der Vorlage der Akten an den Senat lag, beträgt hier allen-
falls acht Monate. Der Senat hält dennoch die vom Generalbundesanwalt
beantragte Anrechnung von drei Monaten für angemessen.
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