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BGH Beschluss vom 03.09.2008 – 5 StR 113/08

5. Strafsenat

5 StR 113/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 22. Februar 2007 wird mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4, § 354 Abs.1a Satz 2 StPO) nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen, dass drei Monate der ver-

hängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit der Angeklagte rügt, dass das Landgericht den Beweisantrag auf

Vernehmung des Zeugen K. nicht im Blick auf das Schlagen mit der Ther-

moskanne gewürdigt und damit den Beweisantrag nicht ausgeschöpft habe,

ist diese Beanstandung erfolglos. Das Schlagen mit der Thermoskanne

durch B. war nicht unter Beweis gestellt. Lediglich in der Begrün-

dung zum Beweisantrag ist ein Bezug zu dem Angriff mit der Thermoskanne

hergestellt. Nachdem das Landgericht – was nach der Bescheidung des Be-

weisantrags offensichtlich war – nicht davon ausging, dass K. auch zu den

behaupteten Äußerungen der B. zu den Schlägen mit der Ther-

moskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest

unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch

erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung

auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-

trag 30, 42). Hierzu trägt die Revision jedoch nichts vor.

2. Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zwischen dem Erlass

des Urteils und der Vorlage der Akten an den Senat lag, beträgt hier allen-

falls acht Monate. Der Senat hält dennoch die vom Generalbundesanwalt

beantragte Anrechnung von drei Monaten für angemessen.

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Schneider Dölp