Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.09.2008 – XII ZB 203/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. September 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b

Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die

Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichs-

pflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffent-

lich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen

(§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortfüh-

rung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ

2008, 770).

BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Sep-

tember 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßga-

be zurückgewiesen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungs-

ausgleich nicht stattfindet.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

3

Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.

Die am 30. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den am 6. August 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsge-

richts - Familiengericht - vom 27. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräf-

tig seit 28. April 2006) und der Versorgungsausgleich geregelt.

In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. Juli 2003, § 1587 Abs. 2 BGB)

haben die Parteien gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der

Antragsgegner (geboren am 2. Juli 1943; im Folgenden: Ehemann) in Höhe von

146,27 € und die Antragstellerin (geboren am 18. September 1956; im Folgen-

den: Ehefrau) in Höhe von 142,61 €, jeweils monatlich und bezogen auf das

Ehezeitende. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit in den Niederlanden

Anwartschaften nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet

- AOW) in Höhe von 344,85 € erworben.

4

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass

es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf das

Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich 1,83 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entschei-

dung des Amtsgerichts abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungs-

ausgleich nicht stattfindet; die weitergehende Beschwerde, mit der der Ehe-

mann - im Hinblick auf die niederländische Rentenanwartschaft der Ehefrau -

einen Ausgleich zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurück-

gewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen -

Rechtsbeschwerde.

6

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Anwartschaft der

Ehefrau auf die niederländische AOW-Rente nicht in den Versorgungsausgleich

einzubeziehen, da es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente

handele. Ein Versorgungssausgleich zugunsten des Ehemannes komme des-

halb nicht in Betracht. Der sich rechnerisch zugunsten der Ehefrau ergebende

Versorgungsausgleich wäre jedoch grob unbillig und sei deshalb nach § 1587 c

8

BGB auszuschließen. Denn die Alterssicherung der 50-jährigen Ehefrau sei

deutlich besser als die des 63-jährigen Ehemannes. Dies beruhe zu einem we-

sentlichen Teil auf der AOW-Rente der Ehefrau. Auch wenn diese Rente nicht

in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, stelle sie im Ergebnis aber doch in glei-

cher Weise wie die deutsche Rentenversicherung eine Alterssicherung dar.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung

stand.

Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-

den hat, stellt die niederländische AOW-Rente eine gesetzliche Altersversor-

gung dar, die trotz ihres Charakters als Volksrente als Grundversicherung unter

§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB

66/07 - FamRZ 2008, 770 f.). Deshalb ist die AOW-Rente der Ehefrau mit ihrem

ehezeitanteiligen Wert in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen mit der

Folge, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versor-

gungen den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgung

übersteigt und ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau deshalb nicht

in Betracht kommt. Auf die Voraussetzungen des § 1587 c BGB kommt es in-

soweit nicht an.

9

Der Umstand, dass die AOW-Rente der Ehefrau im Versorgungsaus-

gleich zu berücksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass diese Rente selbst zum

öffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich aus der Ausgleichsbilanz ergebenden

Wertunterschiedes herangezogen werden kann. Ausländische Versorgungsan-

rechte unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte; sie können

deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (vgl. etwa Johannsen/

Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 243). Ebenso kann ein inländi-

sches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zum Ausgleich seines

bei einem ausländischen Träger begründeten Anrechts herangezogen werden

(§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG); auch kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht

(nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) verpflichtet werden, zum Ausgleich seines

ausländischen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenan-

rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu be-

gründen. § 3 b Abs. 2 (i.V.m. § 3 a Abs. 5) VAHRG beschränkt ein erweitertes

Splitting oder Quasi-Splitting ebenso wie einen Ausgleich durch Beitragszah-

lung vielmehr ausdrücklich auf den Ausgleich inländischer Anrechte. Die nieder-

ländische AOW-Rente der Ehefrau kann deshalb nicht in den von § 1587 b

BGB, § 1 VAHRG vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen aus-

geglichen werden. Ebenso kann die inländische gesetzliche Rente der Ehefrau

nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Ausgleich ihrer AOW-Rente herangezogen

oder diese durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beitragszahlungen aus-

geglichen werden.

10

Möglich ist allerdings, die AOW-Rente der Ehefrau, soweit diese nicht

bereits mit den ihre eigene gesetzliche Rente überschießenden gesetzlichen

Rentenanrechten des Ehemannes zu verrechnen ist, schuldrechtlich auszuglei-

chen. Der schuldrechtliche Ausgleich setzt voraus, dass der ausgleichspflichtige

Ehegatte aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsausgleich

bereits eine Versorgung bezieht (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der aus-

gleichsberechtigte Ehegatte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bean-

tragt (§ 1587 f BGB). Beides ist hier nicht der Fall. Die 1956 geborene Ehefrau

bezieht aus den für sie bestehenden Anrechten aus der AOW-Versorgung noch

keine Rente. Der Ehemann hat im Hinblick auf diese Versorgung lediglich be-

gehrt, ihm - falls insoweit kein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch beste-

he - "die Möglichkeit einzuräumen, im Erreichensfall Ansprüche aufgrund eines

schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen".

11

Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt,

dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese

Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrück-

lich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Be-

schränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungs-

gründe, nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm ange-

fallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über ei-

nen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden

konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das

Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrück-

lich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin

nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f

Rdn. 22).

12

Nach allem war die Rechtsbeschwerde des Ehemannes mit der

- klarstellenden - Maßgabe zurückzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Ver-

sorgungsausgleich nicht stattfindet.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2006 - 258 F 62/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - II-2 UF 56/06 -