BGH Beschluss vom 03.09.2008 – XII ZB 203/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b
Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die
Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichs-
pflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffent-
lich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen
(§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortfüh-
rung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ
2008, 770).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Sep-
tember 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßga-
be zurückgewiesen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungs-
ausgleich nicht stattfindet.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
Die am 30. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
den am 6. August 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsge-
richts - Familiengericht - vom 27. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräf-
tig seit 28. April 2006) und der Versorgungsausgleich geregelt.
In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. Juli 2003, § 1587 Abs. 2 BGB)
haben die Parteien gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der
Antragsgegner (geboren am 2. Juli 1943; im Folgenden: Ehemann) in Höhe von
146,27 € und die Antragstellerin (geboren am 18. September 1956; im Folgen-
den: Ehefrau) in Höhe von 142,61 €, jeweils monatlich und bezogen auf das
Ehezeitende. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit in den Niederlanden
Anwartschaften nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet
- AOW) in Höhe von 344,85 € erworben.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass
es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf das
Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 1,83 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entschei-
dung des Amtsgerichts abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungs-
ausgleich nicht stattfindet; die weitergehende Beschwerde, mit der der Ehe-
mann - im Hinblick auf die niederländische Rentenanwartschaft der Ehefrau -
einen Ausgleich zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurück-
gewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen -
Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Anwartschaft der
Ehefrau auf die niederländische AOW-Rente nicht in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen, da es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente
handele. Ein Versorgungssausgleich zugunsten des Ehemannes komme des-
halb nicht in Betracht. Der sich rechnerisch zugunsten der Ehefrau ergebende
Versorgungsausgleich wäre jedoch grob unbillig und sei deshalb nach § 1587 c
BGB auszuschließen. Denn die Alterssicherung der 50-jährigen Ehefrau sei
deutlich besser als die des 63-jährigen Ehemannes. Dies beruhe zu einem we-
sentlichen Teil auf der AOW-Rente der Ehefrau. Auch wenn diese Rente nicht
in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, stelle sie im Ergebnis aber doch in glei-
cher Weise wie die deutsche Rentenversicherung eine Alterssicherung dar.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-
den hat, stellt die niederländische AOW-Rente eine gesetzliche Altersversor-
gung dar, die trotz ihres Charakters als Volksrente als Grundversicherung unter
§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB
66/07 - FamRZ 2008, 770 f.). Deshalb ist die AOW-Rente der Ehefrau mit ihrem
ehezeitanteiligen Wert in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen mit der
Folge, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versor-
gungen den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgung
übersteigt und ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau deshalb nicht
in Betracht kommt. Auf die Voraussetzungen des § 1587 c BGB kommt es in-
soweit nicht an.
Der Umstand, dass die AOW-Rente der Ehefrau im Versorgungsaus-
gleich zu berücksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass diese Rente selbst zum
öffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich aus der Ausgleichsbilanz ergebenden
Wertunterschiedes herangezogen werden kann. Ausländische Versorgungsan-
rechte unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte; sie können
deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (vgl. etwa Johannsen/
Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 243). Ebenso kann ein inländi-
sches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zum Ausgleich seines
bei einem ausländischen Träger begründeten Anrechts herangezogen werden
(§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG); auch kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht
(nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) verpflichtet werden, zum Ausgleich seines
ausländischen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenan-
rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu be-
gründen. § 3 b Abs. 2 (i.V.m. § 3 a Abs. 5) VAHRG beschränkt ein erweitertes
Splitting oder Quasi-Splitting ebenso wie einen Ausgleich durch Beitragszah-
lung vielmehr ausdrücklich auf den Ausgleich inländischer Anrechte. Die nieder-
ländische AOW-Rente der Ehefrau kann deshalb nicht in den von § 1587 b
BGB, § 1 VAHRG vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen aus-
geglichen werden. Ebenso kann die inländische gesetzliche Rente der Ehefrau
nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Ausgleich ihrer AOW-Rente herangezogen
oder diese durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beitragszahlungen aus-
geglichen werden.
Möglich ist allerdings, die AOW-Rente der Ehefrau, soweit diese nicht
bereits mit den ihre eigene gesetzliche Rente überschießenden gesetzlichen
Rentenanrechten des Ehemannes zu verrechnen ist, schuldrechtlich auszuglei-
chen. Der schuldrechtliche Ausgleich setzt voraus, dass der ausgleichspflichtige
Ehegatte aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsausgleich
bereits eine Versorgung bezieht (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der aus-
gleichsberechtigte Ehegatte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bean-
tragt (§ 1587 f BGB). Beides ist hier nicht der Fall. Die 1956 geborene Ehefrau
bezieht aus den für sie bestehenden Anrechten aus der AOW-Versorgung noch
keine Rente. Der Ehemann hat im Hinblick auf diese Versorgung lediglich be-
gehrt, ihm - falls insoweit kein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch beste-
he - "die Möglichkeit einzuräumen, im Erreichensfall Ansprüche aufgrund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen".
Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt,
dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese
Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrück-
lich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Be-
schränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungs-
gründe, nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm ange-
fallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über ei-
nen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden
konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das
Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrück-
lich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin
nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f
Rdn. 22).
Nach allem war die Rechtsbeschwerde des Ehemannes mit der
- klarstellenden - Maßgabe zurückzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Ver-
sorgungsausgleich nicht stattfindet.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2006 - 258 F 62/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - II-2 UF 56/06 -