Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 04.09.2008 – 5 StR 101/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 3. und 4. September 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt D.
Rechtsanwältin K.
als Vertreterin der Nebenklägerin C. ,
Rechtsanwalt B.
als Vertreter der Nebenklägerin W. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 4. September 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 11. September 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
abgesehen worden ist,
b)
im Strafausspruch, insoweit allein zugunsten des Ange-
klagten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung
in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zweimal in
weiterer Tateinheit mit Geiselnahme sowie mit schwerem Raub bzw. schwerer
räuberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung
schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
elf Jahren verurteilt.
2
Die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung be-
schränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete und vom General-
bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie führt
3
4
zugleich wegen des inneren Zusammenhangs zugunsten des Angeklagten zur
Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
a) In den frühen Morgenstunden des 20. November 2005 sprang der An-
geklagte die auf dem Nachhauseweg befindliche Nebenklägerin W. von
hinten an und brachte sie so schmerzhaft zu Boden. Er hielt ihr eine ungelade-
ne Gaswaffe an die Schläfe, drohte, sie „abzuknallen“, und verlangte die Her-
ausgabe von Wertsachen. Die um ihr Leben fürchtende Nebenklägerin übergab
ihm ihr Handy. Unter Vorhalt der Waffe zog der Angeklagte sie über ein Feld in
ein Waldstück, dessen Abgeschiedenheit und Uneinsehbarkeit er für die weitere
Tatausführung ausnutzen wollte. Hier zwang er die Frau zum Oralverkehr und
ejakulierte in ihren Mund. Bevor er sie gehen ließ, bemerkte er noch, dass es
ihm leid täte und er genau wisse, wie demütigend eine Vergewaltigung sei.
Gleichzeitig sprach er jedoch Todesdrohungen gegen ihre Familie für den Fall
einer Anzeige aus, von der die Geschädigte daraufhin tatsächlich Abstand
nahm.
5
b) Am 14. Juni 2006 überfiel der Angeklagte gegen 4.00 Uhr die Neben-
klägerin G. , die er auf seinem Heimweg kurz zuvor überholt hatte. Er
lief auf sie zu und brachte sie zu Boden. Er drohte, ihr das Genick zu brechen,
und zerrte sie in ein Gebüsch, wo sie sich hinknien musste. Er ließ sich ihr Geld
geben und durchwühlte ihre Handtasche nach weiteren Wertsachen. Sodann
band er der Frau die Hände auf dem Rücken zusammen und stülpte ihr ihre
Tasche über den Kopf. Das Gefühl von Macht gegenüber der hilflos vor ihm
knienden Frau fand der Angeklagte sexuell erregend. Er drückte sie mit dem
Rücken auf den Boden, zog ihren Rock nach oben, betrachtete ihren Intimbe-
reich, kommentierte dies und berührte ihre Brüste. Er drehte die unter Todes-
angst leidende Frau auf den Bauch und führte trotz ihrer Schmerzensschreie
mit ihr den Analverkehr durch.
6
c) Nachdem der Angeklagte den Abend des 15. Juli 2006 mit Freunden
verbracht hatte, kehrte er in den frühen Morgenstunden in sexuell erregter
Stimmung nach Hause zurück. Seine Verlobte war bereits seit einer Woche im
Urlaub; der Versuch, sich mit seiner ehemaligen Freundin zu treffen, scheiterte.
Der Angeklagte nahm seine ungeladene Gaswaffe, verließ die Wohnung und
hielt nach weiblichen Tatopfern Ausschau. Dabei begegnete er der Nebenklä-
gerin C. . Als sie an ihm vorbeiging, schlug er ihr mit der Faust an das Ohr,
woraufhin sie stürzte und eine Böschung hinunterrutschte. Er stieg ihr nach und
hielt ihr seine Waffe an die Schläfe. Er zog sie zielstrebig durch Buschwerk und
dicht stehende Bäume in ein Waldstück, so dass sie von der Außenwelt abge-
schnitten waren. Dort musste sie sich hinknien; er verband ihr die Augen und
fesselte ihre Hände auf den Rücken. Der Anblick der gefesselten und vor ihm
knienden Frau verschaffte ihm ein Machtgefühl, welches ihn weiter erregte. Er
durchwühlte ihre Tasche und nahm ein Handy und zwei Euro an sich. Während
des folgenden mehr als eine Stunde dauernden, von mehreren Gesprächspau-
sen unterbrochenen Tatgeschehens zwang er die Nebenklägerin, die Todes-
angst ausstand, sein Glied in den Mund zu nehmen, und sagte, dass es toll sei,
eine „Schlampe“ wie sie einfach benutzen zu können, ohne dafür etwas zu be-
zahlen. Er führte sein Glied nun vaginal ein. Sodann ging er wieder zum Oral-
verkehr über und ejakulierte ihr in den Mund, sein Sperma musste sie herunter-
schlucken. Er befahl ihr nun, sich auf den Bauch zu legen, und drang anal in sie
ein, wobei sie vor Schmerzen schrie. Sein noch kotverschmiertes Glied führte
er abermals in den Mund der Frau und erzwang anschließend erneut den vagi-
nalen Geschlechtsverkehr, wobei er der Geschädigten erklärte, dass „sie es
jetzt bald auch geschafft“ habe. Schließlich steckte er sein erigiertes Glied tief in
den Rachen der Frau, so dass sie Luftnot bekam. Er ejakulierte erneut in ihren
Mund.
7
2. Das Landgericht hat zwar die formellen Voraussetzungen zur Anord-
nung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als erfüllt an-
gesehen, aber einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB verneint.
8
Sachverständig beraten hat es hierzu festgestellt, dass bei dem Ange-
klagten seit der Jugendzeit eine auffällige Persönlichkeitsakzentuierung mit dis-
sozialen, emotional-instabilen, impulsiven und abhängigen Zügen vorliege; die-
se müssten „derzeit ohne weiteres als Risikofaktoren für die Begehung weiterer
Sexualstraftaten betrachtet werden“. Auch sei eine paraphile Entwicklung mit
sadomasochistischen Zügen als wahrscheinlich anzunehmen.
9
Einen Hang zur Begehung weiterer Sexualstraftaten hat das Landgericht
dennoch im Anschluss an den Sachverständigen mit der Begründung abge-
lehnt, dass sich erst durch das Hinzutreten der zugespitzten Lebenssituation
des Angeklagten die „unmittelbare Disposition zur Begehung der Sexualstrafta-
ten“ entwickelt habe. Denn dass er mit seiner Familie über ihre finanziellen Ver-
hältnisse lebte, sich als nicht ausreichend durchsetzungsfähig gegenüber seiner
Verlobten empfand und sich durch die häufige Anwesenheit einer Freundin sei-
ner Verlobten in der Familienwohnung ausgegrenzt fühlte, habe zu einem Ag-
gressionsaufbau geführt; die Wut und die Verletzungen seines Selbstwertge-
fühls habe er durch die Vergewaltigungstaten abreagiert. Zudem wertet die
Strafkammer als Indizien gegen einen Hang die bisherige Unbestraftheit des
Angeklagten und den Umstand, dass er die Taten innerhalb eines kurzen Zeit-
raums begangen hat.
10
3. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen
Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint
hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da ihr Wertungsfehler
und Lücken innewohnen. Hierauf kommt es auch an, da die Urteilsgründe die
formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach
§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ausweisen.
11
Das Landgericht stellt seinen Erörterungen zwar eine zutreffende Be-
griffsbestimmung des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. nur
BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1) voran, legt diesen Maßstab aber nicht bean-
standungsfrei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des
Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände (BGHR StGB § 66 Abs. 1
Hang 8) zugrunde.
12
a) Es stellt einen Wertungsfehler dar, dass die Strafkammer trotz der
festgestellten zahlreichen Risikofaktoren für die Begehung weiterer erheblicher
Sexualdelikte einen fest eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der
ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGH NStZ 2005, 265),
verneint hat. Diese gewichtigen Aspekte durfte das Landgericht nicht schon
deswegen als entkräftet ansehen, weil es zu den Anlasstaten nach seiner Wer-
tung nur durch die vom Angeklagten als unbefriedigend empfundene Lebenssi-
tuation gekommen ist. Eine solche Betrachtung verkennt, dass überdauernde
innere Eigenschaften des Straftäters, welche die Disposition begründen, Straf-
taten zu begehen, zur Feststellung eines Hangs ausreichen können; das Hinzu-
treten aktuell tatauslösender Situationen steht dem nicht entgegen (Ullenbruch
in MünchKomm-StGB § 66 Rdn. 110). Die Anwendung des § 66 StGB ist ledig-
lich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickser-
regung die Tat maßgeblich allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327
m.w.N.; BGH NStZ 2007, 114).
13
Nach der Wertung des Landgerichts hat der Angeklagte die Straftaten
begangen, um sich abzureagieren und sein Selbstwertgefühl vorübergehend zu
stabilisieren. Dass es durch eine keinesfalls einmalige oder außergewöhnliche
Lebenssituation zu einer Verletzung des Selbstwertgefühls und einem Aggres-
sionsaufbau gekommen ist, liegt an der manifestierten Persönlichkeitsstruktur
des Angeklagten. Seine Reaktion hierauf mit den festgestellten Straftaten ge-
gen willkürlich herausgegriffene Opfer, die mit seiner belastenden Lebenssitua-
tion und der Verletzung seines Selbstwertgefühls in keinerlei Verbindung ste-
hen, sind zunehmend von einem Ausleben sadistischer Machtgelüste geprägt.
Dies legt eine überdauernde Neigung zur Begehung schwerer Sexualdelikte
nahe. Schließlich zieht auch das Landgericht den Schluss, dass die Persönlich-
keitsdefizite „derzeit eine ungünstige Prognose für ein bestehendes Rückfallrisi-
ko“ begründeten; auf das darin liegende ungelöste Spannungsverhältnis zu der
Verneinung eines Hangs geht es nicht ein.
14
b) Zudem weist die Begründung des Landgerichts Lücken auf, da sie in
die erforderliche Gesamtschau die Art der Straftaten zugunsten der bisherigen
Legalbewährung des Angeklagten nicht ausreichend einbezieht. So hätte näher
in den Blick genommen werden müssen, dass der Angeklagte innerhalb eines
Zeitraums von neun Monaten drei gravierende Sexualstraftaten begangen hat,
deren Intensität nicht nur hinsichtlich der sexuellen Handlungen, sondern auch
der auf besondere Demütigung seiner Opfer ausgerichteten Tatbegehung dras-
tisch zugenommen hat und die gleichzeitig zunehmend von einem gezielten
Aufsuchen von Tatgelegenheiten und Planung getragen sind. Die durch diese
Serie belegte sexuelle Ausrichtung des Angeklagten im Zusammenhang mit
seinem Anspruch auf Bedürfnisbefriedigung, wie sie insbesondere bei der Tat
zu Lasten der Nebenklägerin C. zum Ausdruck kommt und ersichtlich in sei-
ner Persönlichkeitsakzentuierung begründet ist, bleibt unerörtert.
15
c) Soweit das Landgericht auf die Dauer des Tatzeitraums abstellt, ist
dies ebenfalls nicht tragfähig. Die Feststellung eines Hangs gemäß § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen
den Anlasstaten. Vielmehr können gerade auch relativ zeitnah aufeinanderfol-
gende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zu-
stands des Täters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt
(BGH NStZ 2008, 27). Zudem liegt zwischen der ersten und zweiten Tat im-
merhin ein Zeitraum von einem halben Jahr.
16
4. Auch die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Ermessensausübung
sind für sich genommen nicht hinreichend, um die Nichtanordnung der Maßre-
gel zu begründen.
17
a) Denn angesichts der rechtsfehlerhaften Ausführungen zum Vorliegen
eines Hangs ist bereits nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwen-
dung zutreffender Maßstäbe die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit
trotz der schon jetzt gestellten ungünstigen Prognose stärker gewichtet und
sein Ermessen abweichend ausgeübt hätte.
18
b) Darüber hinaus hätten die Ausführungen auch eingedenk der nur ein-
geschränkten Nachprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH
NStZ 2005, 211, 212) rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, da die An-
nahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nach dem Strafvollzug nicht mehr
in relevanter Weise gefährlich, einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Zwar liegt
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 StGB
als auch nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Ermessen des Tatgerichts, damit es
dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschriften, die die Anordnung der Maß-
regel gegen einen bisher Unbestraften ermöglichen, Rechnung tragen kann
(BGH StV 2008, 139). Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht daher bei der
Ausübung des Ermessens auf die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs
abgestellt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1; BGH
NStZ 2004, 438). Seine Erwartung, die Gefährlichkeit werde nach der Verbü-
ßung der langjährigen Freiheitsstrafe maßgeblich reduziert sein, hat es jedoch
nicht nachvollziehbar begründet.
19
Ausgangspunkt für diese Wertung ist die Erwartung, dass eine „psycho-
und sozio- sowie suchttherapeutische Behandlung“ der festgestellten Persön-
lichkeitsdefizite des Angeklagten Erfolg haben werde. Dies wiederum wird im
Anschluss an den Sachverständigen im Wesentlichen auf Intelligenz und Empa-
thiefähigkeit des Angeklagten gestützt. Eine Auseinandersetzung mit den der
Erfolgsaussicht möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkten, wie z. B.
seiner Persönlichkeitsakzentuierung, lassen die Urteilsgründe hingegen vermis-
sen. So wird auf die Frage der Behandelbarkeit der festgestellten sexuellen Pa-
raphilie nicht eingegangen. Da der Angeklagte seit seiner Jugendzeit eine dis-
soziale Persönlichkeit aufweist, wäre vor allem zu erörtern gewesen, wie sich
dies zu der widerstreitenden Wertung verhält, er sei empathiefähig.
20
Die bisher im Wesentlichen nur durch Bekundungen des Angeklagten
untermauerte Therapiebereitschaft ist ohne weitere tragfähige Begründung an-
gesichts des aus den Taten ersichtlichen Ausmaßes der Defizite, insbesondere
der sadistischen Neigungen, kein belastbares Kriterium für die Annahme eines
das Erkenntnisverfahren überdauernden Veränderungswillens des Angeklagten
und eines darauf aufbauenden Therapieerfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Ju-
li 2008 – 5 StR 274/08, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 66b Neue Tatsa-
chen bestimmt).
21
5. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf diesen
Fehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei lücken-
loser Würdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann – bei pflichtgemäßer
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens – auch zur Anordnung von Siche-
rungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gelangt wäre.
22
Zu einer Verneinung der infolge eines Hanges des Angeklagten begrün-
deten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach erneuter Anhörung des Sach-
verständigen wird das neue Tatgericht beispielsweise gelangen können, wenn
sich die bislang unbelegt festgestellte Empathiefähigkeit des Angeklagten und
eine hieraus, unter Umständen auch aus der Entwicklung seiner Geständnisbe-
reitschaft und Unrechtseinsicht herzuleitende besondere Therapiebereitschaft
konkret untermauern lassen sollten. Falls sich jenseits davon in der neuen
Hauptverhandlung Therapieerwartungen bei dem unbestraften, noch jungen
Angeklagten auch nur konkreter als bislang belegen lassen sollten, welche eine
Chance zur Reduzierung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bieten
(BGH aaO; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483), könnte dieser Umstand bei
der Ermessensausübung ein solches Gewicht erlangen, dass die Verhängung
der Maßregel unterlassen oder unter Vorbehalt gestellt werden könnte.
23
6. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der
Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt wegen des untrennbaren
Zusammenhangs – allein zugunsten des Angeklagten – zur Aufhebung der hier
verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Denn der Senat
vermag nicht auszuschließen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wä-
ren, wenn das Landgericht zugleich auf die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung erkannt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp