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BGH Urteil vom 04.09.2008 – 5 StR 101/08

5. Strafsenat

5 StR 101/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung

vom 3. und 4. September 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt D.

Rechtsanwältin K.

als Vertreterin der Nebenklägerin C. ,

Rechtsanwalt B.

als Vertreter der Nebenklägerin W. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 4. September 2008 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 11. September 2007 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

abgesehen worden ist,

b)

im Strafausspruch, insoweit allein zugunsten des Ange-

klagten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung

in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zweimal in

weiterer Tateinheit mit Geiselnahme sowie mit schwerem Raub bzw. schwerer

räuberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung

schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

elf Jahren verurteilt.

2

Die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung be-

schränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete und vom General-

bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie führt

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zugleich wegen des inneren Zusammenhangs zugunsten des Angeklagten zur

Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

a) In den frühen Morgenstunden des 20. November 2005 sprang der An-

geklagte die auf dem Nachhauseweg befindliche Nebenklägerin W. von

hinten an und brachte sie so schmerzhaft zu Boden. Er hielt ihr eine ungelade-

ne Gaswaffe an die Schläfe, drohte, sie „abzuknallen“, und verlangte die Her-

ausgabe von Wertsachen. Die um ihr Leben fürchtende Nebenklägerin übergab

ihm ihr Handy. Unter Vorhalt der Waffe zog der Angeklagte sie über ein Feld in

ein Waldstück, dessen Abgeschiedenheit und Uneinsehbarkeit er für die weitere

Tatausführung ausnutzen wollte. Hier zwang er die Frau zum Oralverkehr und

ejakulierte in ihren Mund. Bevor er sie gehen ließ, bemerkte er noch, dass es

ihm leid täte und er genau wisse, wie demütigend eine Vergewaltigung sei.

Gleichzeitig sprach er jedoch Todesdrohungen gegen ihre Familie für den Fall

einer Anzeige aus, von der die Geschädigte daraufhin tatsächlich Abstand

nahm.

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b) Am 14. Juni 2006 überfiel der Angeklagte gegen 4.00 Uhr die Neben-

klägerin G. , die er auf seinem Heimweg kurz zuvor überholt hatte. Er

lief auf sie zu und brachte sie zu Boden. Er drohte, ihr das Genick zu brechen,

und zerrte sie in ein Gebüsch, wo sie sich hinknien musste. Er ließ sich ihr Geld

geben und durchwühlte ihre Handtasche nach weiteren Wertsachen. Sodann

band er der Frau die Hände auf dem Rücken zusammen und stülpte ihr ihre

Tasche über den Kopf. Das Gefühl von Macht gegenüber der hilflos vor ihm

knienden Frau fand der Angeklagte sexuell erregend. Er drückte sie mit dem

Rücken auf den Boden, zog ihren Rock nach oben, betrachtete ihren Intimbe-

reich, kommentierte dies und berührte ihre Brüste. Er drehte die unter Todes-

angst leidende Frau auf den Bauch und führte trotz ihrer Schmerzensschreie

mit ihr den Analverkehr durch.

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c) Nachdem der Angeklagte den Abend des 15. Juli 2006 mit Freunden

verbracht hatte, kehrte er in den frühen Morgenstunden in sexuell erregter

Stimmung nach Hause zurück. Seine Verlobte war bereits seit einer Woche im

Urlaub; der Versuch, sich mit seiner ehemaligen Freundin zu treffen, scheiterte.

Der Angeklagte nahm seine ungeladene Gaswaffe, verließ die Wohnung und

hielt nach weiblichen Tatopfern Ausschau. Dabei begegnete er der Nebenklä-

gerin C. . Als sie an ihm vorbeiging, schlug er ihr mit der Faust an das Ohr,

woraufhin sie stürzte und eine Böschung hinunterrutschte. Er stieg ihr nach und

hielt ihr seine Waffe an die Schläfe. Er zog sie zielstrebig durch Buschwerk und

dicht stehende Bäume in ein Waldstück, so dass sie von der Außenwelt abge-

schnitten waren. Dort musste sie sich hinknien; er verband ihr die Augen und

fesselte ihre Hände auf den Rücken. Der Anblick der gefesselten und vor ihm

knienden Frau verschaffte ihm ein Machtgefühl, welches ihn weiter erregte. Er

durchwühlte ihre Tasche und nahm ein Handy und zwei Euro an sich. Während

des folgenden mehr als eine Stunde dauernden, von mehreren Gesprächspau-

sen unterbrochenen Tatgeschehens zwang er die Nebenklägerin, die Todes-

angst ausstand, sein Glied in den Mund zu nehmen, und sagte, dass es toll sei,

eine „Schlampe“ wie sie einfach benutzen zu können, ohne dafür etwas zu be-

zahlen. Er führte sein Glied nun vaginal ein. Sodann ging er wieder zum Oral-

verkehr über und ejakulierte ihr in den Mund, sein Sperma musste sie herunter-

schlucken. Er befahl ihr nun, sich auf den Bauch zu legen, und drang anal in sie

ein, wobei sie vor Schmerzen schrie. Sein noch kotverschmiertes Glied führte

er abermals in den Mund der Frau und erzwang anschließend erneut den vagi-

nalen Geschlechtsverkehr, wobei er der Geschädigten erklärte, dass „sie es

jetzt bald auch geschafft“ habe. Schließlich steckte er sein erigiertes Glied tief in

den Rachen der Frau, so dass sie Luftnot bekam. Er ejakulierte erneut in ihren

Mund.

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2. Das Landgericht hat zwar die formellen Voraussetzungen zur Anord-

nung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als erfüllt an-

gesehen, aber einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB verneint.

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Sachverständig beraten hat es hierzu festgestellt, dass bei dem Ange-

klagten seit der Jugendzeit eine auffällige Persönlichkeitsakzentuierung mit dis-

sozialen, emotional-instabilen, impulsiven und abhängigen Zügen vorliege; die-

se müssten „derzeit ohne weiteres als Risikofaktoren für die Begehung weiterer

Sexualstraftaten betrachtet werden“. Auch sei eine paraphile Entwicklung mit

sadomasochistischen Zügen als wahrscheinlich anzunehmen.

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Einen Hang zur Begehung weiterer Sexualstraftaten hat das Landgericht

dennoch im Anschluss an den Sachverständigen mit der Begründung abge-

lehnt, dass sich erst durch das Hinzutreten der zugespitzten Lebenssituation

des Angeklagten die „unmittelbare Disposition zur Begehung der Sexualstrafta-

ten“ entwickelt habe. Denn dass er mit seiner Familie über ihre finanziellen Ver-

hältnisse lebte, sich als nicht ausreichend durchsetzungsfähig gegenüber seiner

Verlobten empfand und sich durch die häufige Anwesenheit einer Freundin sei-

ner Verlobten in der Familienwohnung ausgegrenzt fühlte, habe zu einem Ag-

gressionsaufbau geführt; die Wut und die Verletzungen seines Selbstwertge-

fühls habe er durch die Vergewaltigungstaten abreagiert. Zudem wertet die

Strafkammer als Indizien gegen einen Hang die bisherige Unbestraftheit des

Angeklagten und den Umstand, dass er die Taten innerhalb eines kurzen Zeit-

raums begangen hat.

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3. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen

Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint

hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da ihr Wertungsfehler

und Lücken innewohnen. Hierauf kommt es auch an, da die Urteilsgründe die

formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach

§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ausweisen.

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Das Landgericht stellt seinen Erörterungen zwar eine zutreffende Be-

griffsbestimmung des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. nur

BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1) voran, legt diesen Maßstab aber nicht bean-

standungsfrei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des

Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände (BGHR StGB § 66 Abs. 1

Hang 8) zugrunde.

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a) Es stellt einen Wertungsfehler dar, dass die Strafkammer trotz der

festgestellten zahlreichen Risikofaktoren für die Begehung weiterer erheblicher

Sexualdelikte einen fest eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der

ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGH NStZ 2005, 265),

verneint hat. Diese gewichtigen Aspekte durfte das Landgericht nicht schon

deswegen als entkräftet ansehen, weil es zu den Anlasstaten nach seiner Wer-

tung nur durch die vom Angeklagten als unbefriedigend empfundene Lebenssi-

tuation gekommen ist. Eine solche Betrachtung verkennt, dass überdauernde

innere Eigenschaften des Straftäters, welche die Disposition begründen, Straf-

taten zu begehen, zur Feststellung eines Hangs ausreichen können; das Hinzu-

treten aktuell tatauslösender Situationen steht dem nicht entgegen (Ullenbruch

in MünchKomm-StGB § 66 Rdn. 110). Die Anwendung des § 66 StGB ist ledig-

lich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickser-

regung die Tat maßgeblich allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327

m.w.N.; BGH NStZ 2007, 114).

13

Nach der Wertung des Landgerichts hat der Angeklagte die Straftaten

begangen, um sich abzureagieren und sein Selbstwertgefühl vorübergehend zu

stabilisieren. Dass es durch eine keinesfalls einmalige oder außergewöhnliche

Lebenssituation zu einer Verletzung des Selbstwertgefühls und einem Aggres-

sionsaufbau gekommen ist, liegt an der manifestierten Persönlichkeitsstruktur

des Angeklagten. Seine Reaktion hierauf mit den festgestellten Straftaten ge-

gen willkürlich herausgegriffene Opfer, die mit seiner belastenden Lebenssitua-

tion und der Verletzung seines Selbstwertgefühls in keinerlei Verbindung ste-

hen, sind zunehmend von einem Ausleben sadistischer Machtgelüste geprägt.

Dies legt eine überdauernde Neigung zur Begehung schwerer Sexualdelikte

nahe. Schließlich zieht auch das Landgericht den Schluss, dass die Persönlich-

keitsdefizite „derzeit eine ungünstige Prognose für ein bestehendes Rückfallrisi-

ko“ begründeten; auf das darin liegende ungelöste Spannungsverhältnis zu der

Verneinung eines Hangs geht es nicht ein.

14

b) Zudem weist die Begründung des Landgerichts Lücken auf, da sie in

die erforderliche Gesamtschau die Art der Straftaten zugunsten der bisherigen

Legalbewährung des Angeklagten nicht ausreichend einbezieht. So hätte näher

in den Blick genommen werden müssen, dass der Angeklagte innerhalb eines

Zeitraums von neun Monaten drei gravierende Sexualstraftaten begangen hat,

deren Intensität nicht nur hinsichtlich der sexuellen Handlungen, sondern auch

der auf besondere Demütigung seiner Opfer ausgerichteten Tatbegehung dras-

tisch zugenommen hat und die gleichzeitig zunehmend von einem gezielten

Aufsuchen von Tatgelegenheiten und Planung getragen sind. Die durch diese

Serie belegte sexuelle Ausrichtung des Angeklagten im Zusammenhang mit

seinem Anspruch auf Bedürfnisbefriedigung, wie sie insbesondere bei der Tat

zu Lasten der Nebenklägerin C. zum Ausdruck kommt und ersichtlich in sei-

ner Persönlichkeitsakzentuierung begründet ist, bleibt unerörtert.

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c) Soweit das Landgericht auf die Dauer des Tatzeitraums abstellt, ist

dies ebenfalls nicht tragfähig. Die Feststellung eines Hangs gemäß § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen

den Anlasstaten. Vielmehr können gerade auch relativ zeitnah aufeinanderfol-

gende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zu-

stands des Täters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt

(BGH NStZ 2008, 27). Zudem liegt zwischen der ersten und zweiten Tat im-

merhin ein Zeitraum von einem halben Jahr.

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4. Auch die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Ermessensausübung

sind für sich genommen nicht hinreichend, um die Nichtanordnung der Maßre-

gel zu begründen.

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a) Denn angesichts der rechtsfehlerhaften Ausführungen zum Vorliegen

eines Hangs ist bereits nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwen-

dung zutreffender Maßstäbe die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit

trotz der schon jetzt gestellten ungünstigen Prognose stärker gewichtet und

sein Ermessen abweichend ausgeübt hätte.

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b) Darüber hinaus hätten die Ausführungen auch eingedenk der nur ein-

geschränkten Nachprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH

NStZ 2005, 211, 212) rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, da die An-

nahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nach dem Strafvollzug nicht mehr

in relevanter Weise gefährlich, einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Zwar liegt

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 StGB

als auch nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Ermessen des Tatgerichts, damit es

dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschriften, die die Anordnung der Maß-

regel gegen einen bisher Unbestraften ermöglichen, Rechnung tragen kann

(BGH StV 2008, 139). Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht daher bei der

Ausübung des Ermessens auf die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs

abgestellt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1; BGH

NStZ 2004, 438). Seine Erwartung, die Gefährlichkeit werde nach der Verbü-

ßung der langjährigen Freiheitsstrafe maßgeblich reduziert sein, hat es jedoch

nicht nachvollziehbar begründet.

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Ausgangspunkt für diese Wertung ist die Erwartung, dass eine „psycho-

und sozio- sowie suchttherapeutische Behandlung“ der festgestellten Persön-

lichkeitsdefizite des Angeklagten Erfolg haben werde. Dies wiederum wird im

Anschluss an den Sachverständigen im Wesentlichen auf Intelligenz und Empa-

thiefähigkeit des Angeklagten gestützt. Eine Auseinandersetzung mit den der

Erfolgsaussicht möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkten, wie z. B.

seiner Persönlichkeitsakzentuierung, lassen die Urteilsgründe hingegen vermis-

sen. So wird auf die Frage der Behandelbarkeit der festgestellten sexuellen Pa-

raphilie nicht eingegangen. Da der Angeklagte seit seiner Jugendzeit eine dis-

soziale Persönlichkeit aufweist, wäre vor allem zu erörtern gewesen, wie sich

dies zu der widerstreitenden Wertung verhält, er sei empathiefähig.

20

Die bisher im Wesentlichen nur durch Bekundungen des Angeklagten

untermauerte Therapiebereitschaft ist ohne weitere tragfähige Begründung an-

gesichts des aus den Taten ersichtlichen Ausmaßes der Defizite, insbesondere

der sadistischen Neigungen, kein belastbares Kriterium für die Annahme eines

das Erkenntnisverfahren überdauernden Veränderungswillens des Angeklagten

und eines darauf aufbauenden Therapieerfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Ju-

li 2008 – 5 StR 274/08, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 66b Neue Tatsa-

chen bestimmt).

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5. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf diesen

Fehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei lücken-

loser Würdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann – bei pflichtgemäßer

Ausübung des ihr zustehenden Ermessens – auch zur Anordnung von Siche-

rungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gelangt wäre.

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Zu einer Verneinung der infolge eines Hanges des Angeklagten begrün-

deten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach erneuter Anhörung des Sach-

verständigen wird das neue Tatgericht beispielsweise gelangen können, wenn

sich die bislang unbelegt festgestellte Empathiefähigkeit des Angeklagten und

eine hieraus, unter Umständen auch aus der Entwicklung seiner Geständnisbe-

reitschaft und Unrechtseinsicht herzuleitende besondere Therapiebereitschaft

konkret untermauern lassen sollten. Falls sich jenseits davon in der neuen

Hauptverhandlung Therapieerwartungen bei dem unbestraften, noch jungen

Angeklagten auch nur konkreter als bislang belegen lassen sollten, welche eine

Chance zur Reduzierung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bieten

(BGH aaO; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483), könnte dieser Umstand bei

der Ermessensausübung ein solches Gewicht erlangen, dass die Verhängung

der Maßregel unterlassen oder unter Vorbehalt gestellt werden könnte.

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6. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der

Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt wegen des untrennbaren

Zusammenhangs – allein zugunsten des Angeklagten – zur Aufhebung der hier

verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Denn der Senat

vermag nicht auszuschließen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wä-

ren, wenn das Landgericht zugleich auf die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung erkannt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp