Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.09.2008 – 5 StR 233/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Septem-

ber 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 20. Dezember 2007 wird verwor-

fen.

Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-

wendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse

zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte – unter Freispruch im Übrigen –

wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in 76 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstre-

ckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Allein gegen

diese Aussetzungsentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer

wirksam beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Gene-

ralbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte, die ohne die erforderliche

Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen Aktien- und Devi-

senkäufe vermittelte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a

Satz 2 Nr. 1 KWG), Einzelgeldstrafen ab 50 Tagessätze bis zu Einzelfrei-

heitsstrafen von sechs Monaten verhängt und daraus eine Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr gebildet. Die günstige Sozialprognose im Sinne des

§ 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit der Unvorbestraftheit der Ange-

klagten, mit deren geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und fortgeschrit-

tenem Lebensalter begründet. Dabei hat das Landgericht berücksichtigt (UA

S. 50), dass die Angeklagte noch während laufender Hauptverhandlung wei-

tere Finanzdienstleistungen erbrachte, die den geahndeten ähnlich waren.

Gleichwohl hat es sich unter dem von der geständigen Angeklagten in der

Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck davon überzeugt, dass diese sich

durch die Strafverurteilung von weiteren unerlaubten Anlagevermittlungsge-

schäften werde abhalten lassen.

II.

3

Die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts (§ 56 Abs. 1 StGB)

lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das Landgericht davon ausgeht,

dass sein Strafurteil die Angeklagte mehr beeindruckt als das laufende Straf-

verfahren, ist vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Es liegt auf

der Hand, dass die Aussetzungsentscheidung bei der unvorbestraften und

geständigen Angeklagten nicht den Bereich des Vertretbaren verlässt (vgl.

auch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 17). Soweit die Staatsanwalt-

schaft mit der Sachrüge eine ablehnende Haltung der Angeklagten gegen-

über dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland geltend macht (vgl.

dazu auch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28), ist das dem zugrun-

de liegende Verhalten der Angeklagten urteilsfremd. Im Übrigen würden wirre

und provokante Eingaben der bejahrten Angeklagten der günstigen Progno-

se angesichts ihrer bisherigen Unbestraftheit ersichtlich auch nicht entge-

genstehen.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp