Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2008 – 5 StR 381/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten S. und I. gegen das

Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 2008 werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar erweist sich die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten S.

nach herkömmlicher Auslegung und Anwendung des § 55 StGB (vgl.

dagegen Wilhelm NStZ 2008, 425) als mangelhaft, da das Landgericht eine

Zäsurwirkung der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom

4. Oktober 2006 mit der Folge übersehen hat, dass aus der dort geahndeten

Tat und den ersten 14 Fällen aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts

Potsdam vom 30. November 2007 aus dem Tatzeitraum von Mai 2004 bis

Juli 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe, aus den verbleibenden fünf Fällen aus

dem letztgenannten Urteil aus dem Tatzeitraum von November 2006 bis

Mai 2007 und den hier verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfrei-

heitsstrafe zu bilden gewesen wäre. Der Senat schließt im Blick auf die Höhe

der jeweiligen Einzelstrafen, insbesondere der beiden Einsatzstrafen (zwei

und acht Jahre Freiheitsstrafe), indes sicher aus, dass das Gesamtstrafübel

aufgrund dieser Sache und der beiden letzten Vorverurteilungen des Ange-

klagten bei Anwendung der herkömmlich anerkannten Verfahrensweise ge-

ringer hätte ausfallen können als das aus der Verfahrensweise des Landge-

richts resultierende (insgesamt elf Jahre und sechs Monate Freiheitsentzug).

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