Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 2 ARs 245/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 1302 Js 813/08 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 55 Js 99/08 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 18 Ds 1302 Js 813/08 (9/08) Amtsgericht Lüneburg Az.: 42 Ds - 55 Js 99/08 - 83/08 Amtsgericht Minden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 5. September 2008 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom

25. April 2008 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg ist für die Untersu-

chung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutref-

fend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache ge-

mäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe

ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht um-

fänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des

Amtsgerichts Lüneburg wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Ab-

gabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Mitan-

geklagten - mit der Sache vertraut.

2

Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die

Sache eilbedürftig.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Cierniak