BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 2 ARs 245/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 1302 Js 813/08 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 55 Js 99/08 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 18 Ds 1302 Js 813/08 (9/08) Amtsgericht Lüneburg Az.: 42 Ds - 55 Js 99/08 - 83/08 Amtsgericht Minden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 5. September 2008 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom
25. April 2008 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg ist für die Untersu-
chung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutref-
fend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache ge-
mäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe
ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht um-
fänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des
Amtsgerichts Lüneburg wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Ab-
gabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Mitan-
geklagten - mit der Sache vertraut.
Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die
Sache eilbedürftig.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak