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BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 2 StR 375/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2008 im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln und mit Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
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1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundes-
anwalts zu ändern. Zutreffend hat das Landgericht zwar zwischen der in dem
Koffer befindlichen Rauschgiftmenge, die dem Angeklagten bei seinem Zwi-
schenaufenthalt in F. nicht zur Verfügung stand und hinsichtlich derer
die Einfuhr nicht vollendet wurde, und dem inkorporierten - eingeführten -
Rauschgift unterschieden. Rechtsfehlerhaft ist aber der Schuldspruch (auch)
wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge hinsichtlich dieser letzten Men-
ge. Auch insoweit liegt, da der Angeklagte über die bloße Kuriertätigkeit hinaus
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keine Aktivitäten entfaltete, nur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer
Menge vor (vgl. BGHSt 51, 219). In Tateinheit hierzu steht die versuchte Durch-
fuhr hinsichtlich des im Koffer versteckten Rauschgifts.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; es ist aus-
geschlossen, dass der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können.
2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-
tigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die
Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der
Strafausspruch kann aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen
bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30
Abs. 1 BtMG entnommen und dabei zutreffend allein auf die inkorporierte
Rauschgiftmenge abgestellt. Dass der Angeklagte insoweit nur als untergeord-
neter Kurier tätig war, hat das Landgericht ausdrücklich mildernd berücksichtigt.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak