Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 5 StR 332/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 29. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem An-

trag des Generalbundesanwalts vom 19. August 2008 auf

sieben Jahre und neun Monate herabgesetzt wird (Einzel-

strafen im Fall 6: ein Jahr und neun Monate, im Fall 7: zwei

Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Da die Bewährungszeit nach der Vorverurteilung bei Tatbegehung in den

genannten beiden Fällen abgelaufen war, lag insoweit kein Bewährungsver-

sagen vor. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt setzt der Se-

nat die Einzelfreiheitsstrafen um drei bzw. zwei Monate auf das Maß herab,

welches das Landgericht rechtsfehlerfrei in gleich gelagerten Fällen ohne

Bewährungsversagen für angemessen erachtet hatte (Fälle 8, 10/14), ferner

die Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate auf das konsequent konkret denk-

bare niedrigste Maß.

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