BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 5 StR 332/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 29. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem An-
trag des Generalbundesanwalts vom 19. August 2008 auf
sieben Jahre und neun Monate herabgesetzt wird (Einzel-
strafen im Fall 6: ein Jahr und neun Monate, im Fall 7: zwei
Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Da die Bewährungszeit nach der Vorverurteilung bei Tatbegehung in den
genannten beiden Fällen abgelaufen war, lag insoweit kein Bewährungsver-
sagen vor. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt setzt der Se-
nat die Einzelfreiheitsstrafen um drei bzw. zwei Monate auf das Maß herab,
welches das Landgericht rechtsfehlerfrei in gleich gelagerten Fällen ohne
Bewährungsversagen für angemessen erachtet hatte (Fälle 8, 10/14), ferner
die Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate auf das konsequent konkret denk-
bare niedrigste Maß.
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Roggenbuck Schneider