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BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 5 StR 358/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 17. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Beschwerdeführer hat eine Überprüfung der Nichtanordnung einer Maß-
regel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
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