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BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 5 StR 358/08

5. Strafsenat

5 StR 358/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 17. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Beschwerdeführer hat eine Überprüfung der Nichtanordnung einer Maß-

regel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.

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