Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 1 StR 414/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 15. Februar 2008 werden mit der Maßgabe

verworfen, dass die Angeklagten der gewerbs- und der banden-

mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion so-

wie des Versuchs der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung

von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

2

Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen

des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen

Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist

(BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO

51. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Nack Wahl Kolz

Graf Sander