BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 1 StR 414/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 15. Februar 2008 werden mit der Maßgabe
verworfen, dass die Angeklagten der gewerbs- und der banden-
mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion so-
wie des Versuchs der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen
des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen
Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist
(BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO
51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Nack Wahl Kolz
Graf Sander