Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 3 StR 345/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 9. September 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 8. Februar 2008 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen sind nicht wegen jeweils unvollständigen Tatsa- chenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Die zu den Sach- akten gelangte Revisionsbegründung enthält die vom Generalbundes- anwalt vermissten Anlagen. Diese sind irrtümlich von der Staatsanwalt- schaft Osnabrück bei der Fertigung des Revisionsübersendungsbe- richts den Revisionsheften nicht beigefügt worden.

Die Aufklärungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil in ihr weder die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, noch das Er- gebnis, zu dem die vermisste Aufklärung hinsichtlich dieser Tatsache geführt hätte, konkret bezeichnet sind. Mit der Behauptung, das Gericht hätte nach einer Beweiserhebung festgestellt, die Zeugin K. habe die Unwahrheit und die Zeugin Michaela H. habe die Wahrheit gesagt, gibt die Revision lediglich ein Ziel der begehrten Be- weisaufnahme an. Auch ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen, weshalb sich die Strafkammer aufgrund des in Bezug genommenen Aktenvermerks der Fallverantwortlichen des Jugendamts, der keine Einzelheiten zu den Gründen für den beabsichtigten Auszug der Nebenklägerin aus dem Elternhaus enthält, zu der vermissten Beweisaufnahme hätte ge- drängt sehen müssen.

Sost-Scheible Miebach Pfister

Hubert Schäfer