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BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 3 StR 346/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 25. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-
klagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge, wegen Einfuhr in Tateinheit mit Ausfuhr von Betäubungsmitteln
und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Miebach Pfister
Hubert Schäfer