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BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 3 StR 356/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 wird verworfen; jedoch wird der Aus- spruch über die Geldstrafe für die Tat II. 3. der Urteilsgründe entspre- chend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen dahin er- gänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 30 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Miebach Pfister
Hubert Schäfer