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BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 4 StR 341/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 341/08

BESCHLUSS

vom

9. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich er- littene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer