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BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 4 StR 368/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Landfriedensbruchs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. September 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Vincent B. und

Tobias N. wird das Urteil des Landgerichts Des-

sau-Roßlau vom 11. März 2008 – soweit es sie betrifft –

mit den Feststellungen aufgeboben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurück-

verwiesen.

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Vincent B. und Tobias N.

Gründe

sowie Clemens P. und Janine K. des Landfriedensbruchs, den Ange-

klagten P. zudem der versuchten Brandstiftung und Sachbeschädigung,

schuldig gesprochen und den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines

früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es

zur Bewährung ausgesetzt hat. Die anderen Angeklagten hat es verwarnt und

gegen sie Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt. Gegen dieses

Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B. und N. , die die

Verletzung formellen und materiellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. nur des

materiellen Rechts (Angeklagter N. ) beanstanden. Die Rechtsmittel

haben mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Am 24. März 2005 fand in W. auf der Festwiese an der

M. Straße eine Veranstaltung („Osterfeuer“) statt. Als diese gegen

23.00 Uhr beendet werden sollte und die Feuerwehr vorfuhr, um das Feuer zu

löschen, bildeten die Angeklagten und mindestens sechs weitere Personen eine

Menschenkette zwischen den Mitgliedern der Feuerwehr und den Feuerwehr-

fahrzeugen sowie dem von diesen etwa 15 Meter entfernten Feuer. Nach Ru-

fen, dass das Feuer weiterbrennen und die Feuerwehr abrücken soll, wuchs die

Menschenkette auf ca. 20 Personen an und „einige Mitglieder der Menschen-

kette [begannen] in bedrohlicher Art und Weise Flaschen, Büchsen und andere

Gegenstände in Richtung der … Feuerwehrfahrzeuge und der Mitglieder“ der

Feuerwehr

zu werfen;

„ob

die

vier Angeklagten

auch

selber

Gegenstände geworfen haben, kann nicht mehr festgestellt werden, sie haben

sich jedoch bewusst an der Menschenkette beteiligt … und dabei das Werfen

von Gegenständen aus ihrer Gruppe heraus wahrgenommen und gebilligt“ (UA

13). Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, rückte die Feuerwehr gegen

23.30 Uhr ab, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Daraufhin löste sich die Men-

schenkette auf.

3

Die Angeklagten B. und K. begaben sich nunmehr zur N. -

straße, einer Seitenstraße der M. Straße, wo sie nach 23.45 Uhr

gemeinsam zwei Papiercontainer in Brand setzten. Deswegen wurden sie ge-

gen 00.20 Uhr zu einem Polizeirevier gebracht, wo beim Angeklagten B.

um 01.35 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt wurde. Anschließend kehrten

beide zur Festwiese zurück, wo sie gegen 02.00 Uhr eintrafen.

4

Dort hatte der Angeklagte P. in der Zwischenzeit mit Hilfe weiterer

Personen zwei Dixi-Toiletten in Brand gesetzt. Als die Feuerwehr diesen Brand

löschte, „wurden aus der immer aggressiver werdenden Menschenmenge her-

aus gezielt Flaschen in Richtung der Feuerwehrfahrzeuge geworfen“ (UA 15),

wobei ein Fahrzeug getroffen und beschädigt wurde.

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Nach dem Eintreffen der Angeklagten B. und K. an der Fest-

wiese trugen „mehrere Personen“ die teilweise verbrannten Dixi-Toiletten auf

die M. Straße, zogen mehrere Papiercontainer dorthin und errichte-

ten eine Barrikade. Anschließend wurden die Dixi-Toiletten unter Mitwirkung der

Angeklagten K. und mehrerer unbekannt gebliebener Personen erneut in

Brand gesetzt, zudem zündete der frühere Mitangeklagte M. einen CD-

Rekorder und – kurze Zeit später – eine unbekannte Person den Reifen eines

auf der Festwiese stehenden Bierausschankwagens an. Als die Feuerwehr und

die Polizei eintrafen, „flüchteten die vier Angeklagten mit zahlreichen weiteren

Beteiligten“ (UA 16).

6

Anschließend trennte sich der Angeklagte P. von den übrigen An-

geklagten und verübte an anderen Orten die Taten, die das Landgericht als ver-

suchte Brandstiftung und Sachbeschädigung abgeurteilt hat.

II.

8

1. Die vom Verteidiger des Angeklagten B. erhobene Verfahrens-

rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Revisionen haben jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Land-

gericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten

B. und N. wegen Landfriedensbruchs nicht, da sie nicht belegen, dass

diese Angeklagten an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des § 125

Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB „als Täter oder Teilnehmer beteiligt [waren] oder auf die

Menschenmenge eingewirkt [haben], um ihre Bereitschaft zu solchen Handlun-

gen zu fördern“.

9

a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch früher an die Zu-

gehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist nach der Um-

gestaltung des § 125 StGB durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz – soweit

hier von Bedeutung – nur strafbar, wer sich an den aus der Menschenmenge

begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt; Strafgrund ist diese Beteiligung und

nicht mehr der bloße Anschluss an die unfriedliche Menge (BGHSt 32, 165,

178). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht derjenige, der sich nach

„Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen“, sondern nur derje-

nige, der sich „aktiv an Gewalttätigkeiten“ beteiligt, nach dieser Vorschrift straf-

bar sein (BTDrucks. VI/139 S. 4, VI/502 S. 9; zur Gesetzesgeschichte: LK-von

Bubnoff StGB 11. Aufl. vor § 125 Rdn. 5 ff.).

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Deshalb genügt es für eine Beteiligung im Sinn des § 125 Abs. 1 StGB

nicht, bloßer Teil der „Menschenmenge“ gewesen zu sein, aus der heraus die

Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ob sich jemand an diesen „als Täter oder

Teilnehmer beteiligt“ hat und damit Täter des Landfriedensbruchs ist, bestimmt

sich vielmehr nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB

(Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 125 Rdn. 14).

Danach stellt jedoch das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder

eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Wei-

se unterstützendes Verhalten dar (vgl. BGH NStZ 1984, 549; OLG Naumburg

NJW 2001, 2034; Fischer StGB 55. Aufl. § 125 Rdn. 13; Schäfer in Münch-

Komm StGB § 125 Rdn. 31; LK-von Bubnoff aaO § 125 Rdn. 9, 12 f., 17 ff.;

Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben aaO jeweils m.w.N.).

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b) Eine danach strafbare Beteiligung des Angeklagten N. an den

Gewalttätigkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern vielmehr aus-

geführt, dass dieser „lediglich am Anfang der Ausschreitungen bei der Men-

schenkette beteiligt [war]. Anschließend war er zwar weiterhin anwesend, betei-

ligte sich jedoch bei den immer schwerwiegender werdenden Ausschreitungen

nicht mehr aktiv selber“ (UA 26). Auch bezüglich der Anwesenheit in der Men-

schenkette vermochte das Landgericht – wie ausgeführt – nicht festzustellen,

„ob die vier Angeklagten auch selber Gegenstände geworfen“ oder dies bzw.

sonstige Gewalttätigkeiten über das bloße Wahrnehmen und Billigen hinaus

unterstützt haben (UA 13).

12

c) Entsprechendes gilt bezüglich des Angeklagten B. . Er hat zwar

(zudem) gemeinsam mit der Angeklagten K. zwei Papiercontainer in

Brand gesetzt, jedoch wurde vom Landgericht insofern nicht festgestellt, dass

diese Sachbeschädigungen – wie nach § 125 Abs. 1 StGB erforderlich – „aus

einer Menschenmenge“ begangen wurden.

13

3. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht Revision führenden

Angeklagten K. und P. ist nicht geboten, da die sachlich-rechtlichen

Erwägungen, die zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten der Revisionsführer

geführt haben, bei ihnen nicht zur gleichen Entscheidung gezwungen haben

(vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 357 Rdn. 14 m.w.N.). Beide haben näm-

lich aus der „Menschenmenge heraus“ selbst „weitere Gewalttätigkeiten“ gegen

Sachen begangen (Anzünden der Dixi-Toiletten), die das Landgericht – über die

Anwesenheit in der Menschenkette hinaus – als tatbestandliches „Fortsetzen“

des Landfriedensbruch bewertet hat (UA 24 f.).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer