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BGH Beschluss vom 10.09.2008 – 2 StR 291/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. März 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision
des Beschuldigten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der nicht vorbestrafte
Beschuldigte, ein 53-jähriger alleinstehender Frührentner, seit 1983 an einer
ausgeprägten, schweren chronischen paranoiden Schizophrenie mit deutlichen
formalen Denkstörungen nach Art eines Springens von Thema zu Thema sowie
mit massiven inhaltlichen Denkbeeinträchtigungen im Sinne eines Größen-
wahns. Im Februar 1984 war er für die Dauer von drei Wochen nach dem Hes-
sischen Freiheitsentziehungsgesetz wegen Eigen- und Fremdgefährdung un-
tergebracht.
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Der Aufenthalt in der Psychiatrie mündete indes nicht in eine regelmäßi-
ge Behandlung, da der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte die Einnahme von
Medikamenten ablehnt und stattdessen wiederkehrende Symptome und akute
Zustände der Schizophrenie mit Cannabisprodukten und Alkohol selbst thera-
piert.
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Seit 1977 bewohnte der Beschuldigte, der sich für ein gottähnliches We-
sen, zuweilen auch für Michelangelo, Napoleon, Hitler oder eine andere Person
der Zeitgeschichte hält, ein Ein-Zimmer-Appartement in einem Anwesen, in
dessen Erdgeschoss sich ein Eiscafe befindet. Diese Wohnung musste der Be-
schuldigte nach einer verhaltensbedingten Kündigung zum 1. September 2007
räumen. Kündigungsgrund war, dass sich die gesamte Wohnung - wie auch der
Beschuldigte selbst - in einem völlig verwahrlosten Zustand befand. Um sich für
den "erzwungenen" Auszug, für den er den Betreiber des Eissalons verantwort-
lich machte, zu rächen, zündete der Beschuldigte mittels Brandbeschleuniger in
der Nacht vom 2. auf den 3. September 2007 das vor dem Eiscafe gestapelte
Mobiliar bestehend aus Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen an, wodurch ein
Sachschaden in Höhe von ca. 14.000 Euro entstand.
II.
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Das sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestell-
ten Sachbeschädigung die Schuldfähigkeit des Beschuldigten rechtsfehlerfrei
verneint, weil eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zum
Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt hatte.
Auch die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des
Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht
- was die Erfordernisse eines Hanges und einer psychotisch motivierten Tat
anbelangt - zutreffend bejaht. Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen
Bestand, weil die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht hinreichend belegt ist.
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Deshalb darf sie
nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht,
der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche
rechtswidrige Taten begehen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Eine
lediglich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reichen
nicht aus.
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In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer die
Gefährlichkeitsprognose auf die Befürchtung gestützt, dass zum einen wegen
der leichten Erregbarkeit und Gereiztheit des Beschuldigten bereits im alltägli-
chen Leben erhebliches Konfliktpotential bestünde und dass zum anderen infol-
ge der Verwahrlosung des Beschuldigten eine Kündigung auch des neuen
Mietverhältnisses aufgrund Beschwerden der Nachbarschaft zu erwarten sei.
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Diese Erwägungen des Landgerichts berücksichtigen jedoch nicht aus-
reichend, dass die für die Schuldunfähigkeit maßgebende Schizophrenie bei
dem Beschuldigten bereits seit mindestens 1983 besteht und er bisher mit Ag-
gressions- und Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Dass ein Täter
trotz bestehenden Defekts in 25 Jahren keine Straftaten begangen hat, ist ein
gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten
(vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Vor diesem Hintergrund genügt der
Hinweis auf die leichte Gereiztheit und Erregbarkeit des Beschuldigten nicht,
um eine aktuelle Steigerung des Aggressionspotentials darzutun. Unberücksich-
tigt bleibt auch, dass Ursache für die Anlasstat die Kündigung der Wohnung
war, die der Beschuldigte seit über 30 Jahren bewohnte und nunmehr zwangs-
weise verlassen musste, eine Ausnahmesituation, die nicht nur für Personen,
die an krankhaften seelischen Störungen leiden, außerordentlich belastend sein
kann. Schließlich vermögen auch die von der Strafkammer prognostizierten
Konfliktsituationen des Beschuldigten in Bezug auf das neue Mietverhältnis kei-
ne Wahrscheinlichkeit höheren Grads für die Begehung künftiger Straftaten zu
begründen. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine latente Gefahr
verbunden mit der bloßen Möglichkeit zukünftigen gefährlichen Verhaltens.
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Die Frage der Unterbringung des Beschuldigten bedarf daher umfassen-
der neuer Prüfung, wobei die neu entscheidende Strafkammer die bisher nicht
erörterte Entwicklung des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung in
ihre Bewertung einzubeziehen und auch die Möglichkeit einer Betreuerbestel-
lung nach §§ 1896 ff. BGB zu erwägen haben wird.
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