Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.09.2008 – 2 StR 327/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenklägervertreterin

RAin M. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO wirkt auch für die Revisionsin-

stanz fort.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Cierniak