BGH Beschluss vom 10.09.2008 – 2 StR 327/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenklägervertreterin
RAin M. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO wirkt auch für die Revisionsin-
stanz fort.
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