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BGH Beschluss vom 10.09.2008 – 2 StR 328/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 328/08

BESCHLUSS

vom

10. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere

dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen

Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in

Kauf nahm (UA S. 29), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte

bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand

auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde.

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Appl Cierniak