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BGH Beschluss vom 10.09.2008 – 2 StR 328/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere
dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen
Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in
Kauf nahm (UA S. 29), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte
bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand
auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde.
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