Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2008 – 3 StR 358/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt

hat, kann eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision

des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ent-

steht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden (vgl.

Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61 e m. zahlr. w. N.). Etwas anderes mag

gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zurückverweisung Folge

erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261;

BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Daran hat sich

durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und

Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

(Vollstreckungslösung; BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) nichts geändert.

Dass das Landgericht die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrecht-

lichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die Zurück-

verweisung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gleichwohl als

rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Mo-

nat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.

RiBGH Pfister befindet sich

in Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben

Sost-Scheible Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer