Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2008 – 4 StR 110/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 gemäß

§ 356 a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-

schluss vom 8. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewie-

sen.

Gründe

2

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3

StPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von

dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die

Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a

StPO aber auch kein Raum, weil die beanstandete Senatsentscheidung nicht

unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine

entsprechende Behauptung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem als "Ge-

hörrüge" bezeichneten Schreiben des Verurteilten vom 23. August 2008.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer