Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 120/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 11. September 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Räumungsfinale

Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeit- lich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen.

BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 120/06 - LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und

Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landge-

richts Köln vom 6. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt Warenhäuser mit umfangreichem Einzelhandelssor-

timent. Sie warb in einer Beilage zum "K. Anzeiger" vom 26. Januar

2006 unter dem Schlagwort "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" mit Preis-

nachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel.

Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln

e.V. Er sieht die Werbung der Beklagten in der Werbebeilage als irreführend an,

weil sich aus ihr nicht der Zeitraum ergebe, während dessen das Angebot gelte.

Er hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben, ohne genaue Angaben über die Dauer der angekün- digten Verkaufsveranstaltung zu unternehmen:

3

(Es folgt eine Kopie der zwölf Seiten umfassenden Werbebeilage, von

denen die erste, die dritte und die letzte Seite nachstehend wiedergegeben

sind.)

9

Außerdem hat der Kläger die Zahlung einer Kostenpauschale für die der

Klage vorangegangene Abmahnung in Höhe von 176,56 € nebst Zinsen be-

gehrt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückwei-

sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die

streitgegenständliche Werbung weder intransparent i.S. des § 4 Nr. 4 UWG

noch irreführend i.S. des § 5 UWG sei. Dazu hat es ausgeführt:

Im Ergebnis könne dahinstehen, ob es sich bei der Beilage zumindest in-

soweit um einen Preisnachlass oder eine (sonstige) Verkaufsförderungsmaß-

nahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG handele, als dort durch eine Gegenüberstellung

von aktuellen mit früheren (durchgestrichenen) Preisen mit Preisreduzierungen

geworben werde. Anders als in dem dem Beschluss des Oberlandesgerichts

Köln vom 6. März 2006 (6 W 27/06, GRUR 2006, 786) zugrunde liegenden Fall

habe sich die Werbung hier nicht auf ausgesprochene Saisonware bezogen.

Daher gelte im Streitfall nicht die in jener Entscheidung angestellte Erwägung,

der Verkäufer sei - wenn er gegen Ende des von vornherein begrenzten Ver-

kaufszeitraums die Preise senke - nicht in der Lage oder jedenfalls nicht ver-

pflichtet anzugeben, bis wann die Ware der jeweiligen Saison angeboten werde

und ab wann sie der neuen Saisonware weichen müsse. Aus dem Werbepros-

pekt der Beklagten ergebe sich aber nicht, dass überhaupt eine zeitliche Befris-

tung des Angebots erfolgen sollte oder bei den Adressaten der Werbung ein

entsprechender Eindruck erweckt werde. Die Anlehnung an den früheren "Win-

terschlussverkauf" und/oder die Bezeichnung als "Räumungsfinale" vermittelten

ebenfalls nicht den Eindruck, dass das Angebot nur für eine bestimmte (kurze)

Dauer gelten sollte; denn es sei davon auszugehen, dass die überwiegende

Anzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die

die Werbung mit situationsentsprechender Aufmerksamkeit zur Kenntnis näh-

men, wisse, dass es den Winterschlussverkauf im juristischen Sinne nicht mehr

gebe. Der Kläger trage auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Richtigkeit

seiner Vermutung vor, dass die Angebote der Beklagten nach einer gewissen

Zeit automatisch ihre Gültigkeit verlören und statt der herabgesetzten wieder

die ursprünglichen (durchgestrichenen) oder andere (höhere) Preise gelten soll-

ten.

10

Sofern einzelne Verbraucher die Werbung der Beklagten dahin

(miss-)verstehen sollten, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Win-

ter-)Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder noch kürzer gelten solle, han-

delte es sich bei dieser Irreführung lediglich um einen Bagatellverstoß.

12

II. Die Sprungrevision des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) so-

wohl einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG als auch

eine Irreführung der Adressaten der Werbung i.S. des § 5 UWG verneint.

13

1. Das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot verlangt von dem-

jenigen, der eine Verkaufsförderungsmaßnahme - wie hier eine Preisnachlass-

aktion - bewirbt, unter anderem die Angabe des (kalendermäßig bestimmten)

Zeitraums, während dessen die Vergünstigungen in Anspruch genommen wer-

den können. Damit besteht aber lediglich die Verpflichtung, auf insoweit beste-

hende Bedingungen, das heißt auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschrän-

kungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. Dazu

ist von keiner Partei etwas vorgetragen worden. Eine Verpflichtung, eine ein-

schränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lässt

sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten. Sie wider-

spräche auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in

Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerade alle

einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltun-

gen beseitigen wollte. Der Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gründen

auch immer - leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenz-

gebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5

UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen (vgl. OLG Stuttgart

GRUR-RR 2008, 11, 12; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,

26. Aufl., § 5 Rdn. 6.6a; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 444; einschrän-

kend Fezer/Peifer, UWG, § 5 Rdn. 318). Unerheblich ist insbesondere, ob es

sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt, die typischerweise in

der ablaufenden oder abgelaufenen Saison benötigt wurde (vgl. Begründung

des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 14; Bornkamm in Hefermehl/

Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 6.6a; einschränkend Fezer/Peifer aaO § 5

Rdn. 320).

14

2. Das Landgericht hat für den - vom ihm insoweit unterstellten - Fall,

dass die Beklagte keine zeitliche Befristung ihres vom Kläger beanstandeten

Angebots vorgesehen hat, auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irrefüh-

rung der angesprochenen Verbraucher ohne Rechtsfehler verneint. Es hat an-

genommen, allenfalls einzelne Verbraucher könnten die Werbung der Beklag-

ten mit dem Hinweis "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" dahin missver-

stehen, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Winter-)Schlussver-

kauf nur zwei Wochen lang oder möglicherweise noch kürzer gelten sollte,

weshalb das darin liegende geringe Irreführungspotential dieser Werbung den

lauteren Wettbewerb auch allenfalls nur i.S. des § 3 UWG unerheblich beein-

trächtigte. Diese Beurteilung widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. auch

MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 444). Im Übrigen kann jede Rechtsände-

rung zu gewissen Fehlvorstellungen führen, wenn das bisherige Verkehrsver-

ständnis durch die nunmehr aufgehobene oder geänderte Regelung bestimmt

war. So ist es nicht auszuschließen, dass ein Teil des Verkehrs nach Strei-

chung der gesetzlichen Bestimmungen über Sonderveranstaltungen immer

noch davon ausgeht, dass ein Saisonschlussverkauf sich stets durch eine fest

bestimmte Dauer auszeichnet. Eine solche während einer Übergangszeit noch

bestehende Fehlvorstellung muss hingenommen werden, da andernfalls die

alte Rechtslage mit Hilfe des Irreführungsverbots perpetuiert würde (vgl. Born-

kamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.91 f.).

15

III. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanz:

LG Köln, Entscheidung vom 06.06.2006 - 33 O 46/06 -