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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 3 StR 240/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-
lässig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der
Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor
nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder
auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt
vielmehr nur, dass der Beschluss des Senats keine Entscheidungsgründe ent-
hält und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Dass der Be-
schluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags
des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt indes
in der Natur des - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Verfahrens nach § 349
Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1; BVerfG NStZ
2002, 487, 488 f.).
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer