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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 3 StR 240/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 gemäß

§ 356 a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des

Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-

lässig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der

Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor

nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder

auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt

vielmehr nur, dass der Beschluss des Senats keine Entscheidungsgründe ent-

hält und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Dass der Be-

schluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags

des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt indes

in der Natur des - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Verfahrens nach § 349

Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1; BVerfG NStZ

2002, 487, 488 f.).

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer