BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 3 StR 312/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
16. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2008 aufgeho-
ben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt. Das
Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
unterlassen hat. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen
war dies veranlasst. Der Angeklagte hat etwa fünf Jahre vor der Hauptverhand-
lung mit dem Konsum von Drogen begonnen und LSD, Haschisch und Amphe-
taminen - "alles durcheinander" - zu sich genommen. Sein unbewältigtes Dro-
genproblem war mitursächlich für den Tatentschluss.
Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständliche Tat auf einen Hang
des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum bis zu seiner Inhaf-
tierung verschiedene illegale Drogen konsumiert. Der Symptomwert der Tat ist
(schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des Täters zu übermäßigem
Rauschmittelkonsum neben anderen Umständen zu deren Begehung beigetra-
gen hat (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 13). So war es hier. Daher hätte
das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH
NStZ-RR 2008, 72). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu
entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden
müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfol-
ges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch unberührt.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hät-
te.
Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der
Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO).
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer