BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 3 StR 327/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 5. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Ange-
klagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Beihilfe zum Diebstahl in zwei
Fällen und Begünstigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-
heit mit Hehlerei, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rin-
teln vom 14. November 2006 - 22 Ds 303 Js 9939/05 (22/06) - zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer