Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 3 StR 327/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bückeburg vom 5. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Ange-

klagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Beihilfe zum Diebstahl in zwei

Fällen und Begünstigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit Hehlerei, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rin-

teln vom 14. November 2006 - 22 Ds 303 Js 9939/05 (22/06) - zu einer

Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer