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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 3 StR 370/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 370/08

BESCHLUSS

vom

16. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. September 2008 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 28. Mai 2008 werden als unzulässig verwor-

fen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-

ren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkläger

sind unzulässig, weil die ausschließlich erhobene allgemeine Rüge der Verlet-

zung materiellen Rechts nicht erkennen lässt, dass die Revisionsführer mit ih-

rem jeweiligen Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen.

2

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das

Urteil nicht mit dem Begehren anfechten, dass eine andere Rechtsfolge ver-

hängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel

eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, die deutlich machen,

dass der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel das zulässige Ziel verfolgt,

die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zur Nebenklage berechtigenden

Straftatbestandes zu erreichen (vgl. § 395 StPO), für den bisher kein Schuld-

spruch vorliegt (st. Rspr.). Eine entsprechende Auslegung des Rechtsmittelbe-

gehrens ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch

unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht

möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden

könnte, liegt nicht vor.

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer