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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 4 StR 316/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 316/08

BESCHLUSS

vom

16. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 10. Januar 2008, soweit es ihn

betrifft,

a)

im gesamten Strafausspruch und

b)

soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision ist unbegründet.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie

wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den

Anspruch des Nebenklägers auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen

Schäden, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte ü-

bergegangen ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

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1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar begegnen die wegen

schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl verhängte Einsatzstrafe

von neun Jahren Freiheitsstrafe, die wegen der Körperverletzung verhängte

Freiheitsstrafe von einem Jahr und die daraus gebildete Gesamtstrafe für sich

genommen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat

aber bei der Bemessung dieser Strafen nicht erkennbar berücksichtigt, dass im

Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten zu einer (Einheits-) Jugendstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten durch Urteil vom 18. April 2007, die der

Angeklagte zurzeit verbüßt, ein Härteausgleich veranlasst war. Die in der vor-

liegenden Sache abgeurteilten Taten hat der Angeklagte am 21. Juli 2007, mit-

hin fünf Tage vor der Verwerfung seiner Berufung gegen das vorgenannte Urteil

durch Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juli 2007 begangen. Zutref-

fend hat das Landgericht die Jugendstrafe nicht in die Gesamtstrafe einbezo-

gen, weil die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Frei-

heitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig

ist (BGHSt 36, 270). Die in der unverkürzten Vollstreckung sowohl der Jugend-

strafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe lie-

gende Härte ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu be-

rücksichtigen und auszugleichen (BGHSt 36, 270, 275 ff.; 41, 310, 312). Dass

das Landgericht dies bedacht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die wegen der hier abgeurteilten Taten

zu verhängenden Einzelstrafen und demzufolge auch die Gesamtstrafe sind

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deshalb unter Beachtung der Grundsätze in BGHSt 36, 270, 277 neu zuzumes-

sen.

2. Auch soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, hat das

Urteil keinen Bestand.

Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten "jedenfalls ein chro-

nischer Alkoholmissbrauch" vor. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon

ausgegangen, dass auch ein solcher Missbrauch die Annahme eines Hanges

im Sinne des § 64 StGB rechtfertigen kann. Im Hinblick darauf, dass bei den

verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten der vorangegangene Alko-

holkonsum "ein zusätzlicher konstellativer Faktor" gewesen sei und "ähnlich

strukturierte Taten" auch in der Vergangenheit vorgekommen seien, hat das

Landgericht auch die Gefahr einer Wiederholung solcher Taten bejaht. Obwohl

nach Auffassung des Landgerichts "auf Grund der familiären Einbindung, der

Krankheitseinsicht und der Abwesenheit früherer fehlender Behandlungsversu-

che auch Indizien für eine gewisse Erfolgsaussicht einer Behandlung" beste-

hen, hat es den hierzu gehörten Sachverständigen folgend die Voraussetzun-

gen einer Unterbringung nach § 64 StGB mit der Begründung verneint, der Al-

koholmissbrauch sei für die Taten "nur ein zusätzlicher konstellativer Faktor"

gewesen. Bei dem Angeklagten bestünden auch allgemeine Defizite der Verhal-

tenssteuerung und eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten. Im Hin-

blick darauf seien erzieherische und sozialpädagogische Maßnahmen, wie sie

im Rahmen des Jugendstrafvollzuges, in dem sich der Angeklagte derzeit be-

finde, vorgehalten werden, sinnvoller und Erfolg versprechender.

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Diese Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand. Richtig ist der rechtliche Ansatzpunkt insoweit,

als zwischen dem in § 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem Alko-

holgenuss und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomati-

scher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang,

symptomatischer 1). Soweit das Landgericht meint, gegen die Annahme eines

solchen Zusammenhangs spreche, dass der Alkoholmissbrauch nur ein zusätz-

licher "konstellativer Faktor" gewesen sei, geht es jedoch von einem zu engen

und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des Begriffs des symptomatischen

Zusammenhangs aus. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach ständiger

Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum übermäßigen

Konsum alkoholischer Getränke neben anderen Umständen mit dazu beigetra-

gen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und

dies bei unverändertem Suchtverhalten auch in Zukunft zu besorgen ist. Dieser

Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden,

weil außer dem Alkoholmissbrauch noch weitere Persönlichkeitsmängel eine

Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl. BGHR StGB § 64

Zusammenhang, symptomatischer 1; BGH NStZ 2004, 681).

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Soweit es das Landgericht mit dem Sachverständigen für sinnvoll erach-

tet hat, dem Angeklagten den Abschluss der im Jugendstrafvollzug begonnenen

Berufsausbildung zu ermöglichen, kann dem - worauf die Revision zu Recht

hingewiesen hat - gegebenenfalls bei der gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu treffen-

den Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge Rechnung getragen wer-

den.

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3. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen

worden und können daher bestehen bleiben. Dies gilt auch, soweit es die

Nichtanordnung der Unterbringung betrifft, da sie lediglich auf einem rechtsfeh-

lerhaften Verständnis des Begriffs des symptomatischen Zusammenhangs be-

ruht.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer