BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 5 StR 378/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 18. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überholte Anwendung des § 64 Abs. 2 StGB in der vor dem 20. Juli 2007
gültigen Fassung begründet nicht die Revision, da das angefochtene Urteil
nicht auf ihr beruht. Mit der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde in § 64 S. 2
StGB eine Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
16. März 1994 umgesetzt (vgl. BT-Ducks. 16/1110, S. 10). Danach ist die
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon von Verfas-
sungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkre-
te Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse
Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1,
30). Diese Vorgabe war von den Strafgerichten bereits bei der Anwendung
von § 64 Abs. 2 StGB a. F. zu beachten und ist auch im vorliegenden Urteil
beachtet worden. § 64 S. 2 StGB verlangt dabei – entgegen dem Vortrag der
Revision –, dass sich die hinreichend konkrete Aussicht der Rückfallfreiheit
auf einen „erheblichen“ Zeitraum erstrecken muss. Der Gesetzgeber hat sich
für diese Formulierung in bewusster Abkehr von der vom Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung („nicht unerhebliche Zeit“)
entschieden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
BT-Drucks. 16/5137 S. 4, 10), die lediglich Fälle ausschließen wollte, in de-
nen ein Suchtrückfall „fast unmittelbar nach der Entlassung im Abstand von
wenigen Tagen oder Wochen“ zu erwarten ist (BT-Drucks. 16/1110, S. 14).
Aus dem angefochtenen Urteil geht schlüssig und nachvollziehbar hervor,
dass beim Angeklagten eine den Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB ge-
nügende hinreichend konkrete Aussicht auf einen die Behandlung im Maßre-
gelvollzug überdauernden Therapieerfolg nicht besteht (UA S. 29 f.).
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