Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 5 StR 378/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 18. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die überholte Anwendung des § 64 Abs. 2 StGB in der vor dem 20. Juli 2007

gültigen Fassung begründet nicht die Revision, da das angefochtene Urteil

nicht auf ihr beruht. Mit der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur

Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in

einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde in § 64 S. 2

StGB eine Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

16. März 1994 umgesetzt (vgl. BT-Ducks. 16/1110, S. 10). Danach ist die

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon von Verfas-

sungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkre-

te Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse

Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1,

30). Diese Vorgabe war von den Strafgerichten bereits bei der Anwendung

von § 64 Abs. 2 StGB a. F. zu beachten und ist auch im vorliegenden Urteil

beachtet worden. § 64 S. 2 StGB verlangt dabei – entgegen dem Vortrag der

Revision –, dass sich die hinreichend konkrete Aussicht der Rückfallfreiheit

auf einen „erheblichen“ Zeitraum erstrecken muss. Der Gesetzgeber hat sich

für diese Formulierung in bewusster Abkehr von der vom Gesetzentwurf der

Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung („nicht unerhebliche Zeit“)

entschieden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

BT-Drucks. 16/5137 S. 4, 10), die lediglich Fälle ausschließen wollte, in de-

nen ein Suchtrückfall „fast unmittelbar nach der Entlassung im Abstand von

wenigen Tagen oder Wochen“ zu erwarten ist (BT-Drucks. 16/1110, S. 14).

Aus dem angefochtenen Urteil geht schlüssig und nachvollziehbar hervor,

dass beim Angeklagten eine den Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB ge-

nügende hinreichend konkrete Aussicht auf einen die Behandlung im Maßre-

gelvollzug überdauernden Therapieerfolg nicht besteht (UA S. 29 f.).

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