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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 5 StR 399/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 29. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2008 hat vorgelegen.

Jedenfalls kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf der etwa fehlerhaften

Angabe der Dauer der Untersuchungshaft ausschließen.

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