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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 5 StR 399/08
5. Strafsenat
5 StR 399/08 (alt: 5 StR 435/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 29. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2008 hat vorgelegen.
Jedenfalls kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf der etwa fehlerhaften
Angabe der Dauer der Untersuchungshaft ausschließen.
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