BGH Beschluss vom 16.09.2008 – IX ZR 172/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2008
in dem Rechtsstreit
IX ZR 172/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 263, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a
Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zah-
lungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leis-
tungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet,
liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird,
eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei-
niges Ziel der Revision sein kann.
BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 16. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird auf Kosten des
Klägers als unzulässig verworfen.
Der auf den 9. Oktober 2008 bestimmte Verhandlungstermin wird
aufgehoben.
Gegenstandswert: 1.017,94 €
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 über das Vermögen
der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten In-
solvenzverfahren. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom
31. März 2006 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt
worden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugsermäch-
tigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungs-
beiträge in Höhe von 1.017,94 € ein.
Der Kläger, der in den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der im
Streitfall maßgeblichen Nr. 7 Abs. 3 Banken-AGB von einer Genehmigung der
Lastschrift infolge Zeitablaufs ausgegangen ist, nimmt die Beklagte unter dem
Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) auf Rückzah-
lung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die erstinstanzlich er-
folgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsge-
richts.
II.
Die Revision ist mangels einer ordnungsgemäßen Begründung (§ 551
Abs. 3 Nr. 2 a ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO);
dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss zu ent-
scheiden (§ 552 Abs. 2 ZPO).
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Rechtsmittel der Berufung und Revision nur dann zulässig sind, wenn der
Rechtsmittelkläger mit ihnen die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil
liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in
der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterver-
folgt, also - im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit
gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen
neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die
Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmit-
tels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulässiges Rechtsmittel
voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f; Urt. v.
15. März 2002 - V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 jeweils m.w.N.).
2. Die Revision erstrebt nicht die Beseitigung einer Beschwer des Klä-
gers, weil sie lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand hat.
a) Der Kläger hatte seinen Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen
ausschließlich auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt. Eine konkludente Geneh-
migung der im Wege des Lastschrifteinzugs an die Beklagte bewirkten Zahlung
war nach der von dem Kläger - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils
ergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR
217/06, WM 2007, 2246, für BGHZ 174, 84 bestimmt) - vertretenen Rechtsauf-
fassung infolge des vor Insolvenzeröffnung verstrichenen Zeitablaufs eingetre-
ten. Deshalb ging der Kläger, der die Erteilung einer ausdrücklichen Genehmi-
gung der Lastschrift für den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung in Abre-
de stellte, davon aus, dass der Lastschrifteinzug auf einer Rechtshandlung der
Schuldnerin beruht. Demgegenüber hat das Landgericht angenommen, dass
der Lastschrifteinzug vor Insolvenzeröffnung nicht genehmigt wurde und es
folglich an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt.
b) Mit seiner Revision zieht der Kläger die rechtliche Würdigung des
Landgerichts nicht in Zweifel. Er meint vielmehr, die Beklagte habe durch den
Lastschrifteinzug als Nichtberechtigte eine vermögenswerte Buchposition er-
langt. Diese Buchposition könne er mit seiner Klage nachträglich genehmigen
und Wertersatz verlangen. Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen
Rückgewähranspruchs führe nicht zur Genehmigung der Belastungsbuchung.
Hinnehmen müsse die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erfüllung des Berei-
cherungsanspruchs durch den Lastschriftgläubiger.
c) Bei dieser Sachlage wird mit der Revision durch eine Klageänderung
anstelle des bisherigen ein neuer prozessualer Anspruch in das Verfahren ein-
geführt. Da der in den Vorinstanzen erhobene Klageanspruch nicht wenigstens
teilweise weiterverfolgt wird, erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als un-
zulässig.
aa) Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitge-
genstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch
genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (An-
spruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet
(vgl. nur BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - III ZR 133/95,
NJW 1996, 3151, 3152). Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Kla-
geantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (MünchKomm-ZPO/Becker-
Eberhard, 3. Aufl. § 263 Rn. 7). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen,
die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag
zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ, aaO S. 6;
BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). Jedoch liegen bei gleichem Antrag unter-
schiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung
die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzel-
nen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urt. v.
27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Urt. v. 11. Juli 1996, aaO).
bb) Der Kläger hat im Rahmen seines vor den Tatgerichten verfolgten
Anspruchs die Beklagte als infolge konkludenter Genehmigung des Lastschrift-
einzugs berechtigte Gläubigerin einer Zahlung angesehen, die allein aus an-
fechtungsrechtlichen Gründen rückabzuwickeln ist. In Abkehr von diesem im
Revisionsrechtszug fallengelassenen Klagevortrag stützt der Kläger seinen
- der Höhe nach unveränderten - Zahlungsanspruch nunmehr allein auf § 816
Abs. 2 BGB, indem er die Beklagte als nicht berechtigte Empfängerin einer
durch den Lastschrifteinzug erlangten Buchposition behandelt. Der aus § 816
Abs. 2 BGB hergeleitete Anspruch setzt nach der rechtlichen Konstruktion der
Revisionsbegründung, deren Tragfähigkeit dahinstehen kann, eine besondere
Genehmigung der Buchposition durch den Kläger voraus, die er in den Tatsa-
cheninstanzen im Blick auf die allenfalls eingeräumte konkludente Genehmi-
gung des Lastschrifteinzugs freilich nicht erteilt hat. Da die mithin bislang feh-
lende Genehmigung folglich nur in der Revisionsbegründung selbst liegen kann,
wird durch die erstmals im Revisionsrechtszug erklärte, offenbar auf die Buch-
position beschränkte Genehmigung ein - infolge einer entscheidenden Modifi-
zierung - neuer Sachverhalt als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 816
Abs. 2 BGB unterbreitet.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, eine konkludente Genehmigung
im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB sei bereits in der Klageerhebung (vgl. BGH,
Urt. v. 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; v. 15. Mai 1986
- VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430) zu erkennen. Dies kann nur gelten, wenn die
Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2
BGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält (BGH, Urt. v. 18. Februar 1960
- VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612). Wird ein solcher Anspruch erst in einem
späteren Schriftsatz - hier der Revisionsbegründung - mit Sachvortrag unterlegt,
kann nur dieser Schriftsatz als Genehmigung verstanden werden.
Bei dieser Sachlage stellt der von dem Kläger rechtlich verselbständigte
Lebensvorgang einen neuen Klagegrund (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993, aaO; v.
11. Juli 1996, aaO; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 263 Rn. 13)
und damit eine zur Unzulässigkeit der Revision führende Klageänderung dar.
Da sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen zulässigerweise auf die Verfol-
gung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs beschränken durfte und be-
schränkt hat, liegt im Übergang auf den Bereicherungsanspruch eine Klageän-
derung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einl. Rn. 70).
Ganter Raebel Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -