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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – IX ZR 172/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2008

in dem Rechtsstreit

IX ZR 172/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 263, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a

Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zah-

lungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leis-

tungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet,

liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird,

eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei-

niges Ziel der Revision sein kann.

BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - LG Hamburg

AG Hamburg-St. Georg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 16. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird auf Kosten des

Klägers als unzulässig verworfen.

Der auf den 9. Oktober 2008 bestimmte Verhandlungstermin wird

aufgehoben.

Gegenstandswert: 1.017,94 €

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 über das Vermögen

der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten In-

solvenzverfahren. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom

31. März 2006 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt

worden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugsermäch-

tigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungs-

beiträge in Höhe von 1.017,94 € ein.

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Der Kläger, der in den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der im

Streitfall maßgeblichen Nr. 7 Abs. 3 Banken-AGB von einer Genehmigung der

Lastschrift infolge Zeitablaufs ausgegangen ist, nimmt die Beklagte unter dem

Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) auf Rückzah-

lung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die erstinstanzlich er-

folgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsge-

richts.

II.

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Die Revision ist mangels einer ordnungsgemäßen Begründung (§ 551

Abs. 3 Nr. 2 a ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO);

dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss zu ent-

scheiden (§ 552 Abs. 2 ZPO).

1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die

Rechtsmittel der Berufung und Revision nur dann zulässig sind, wenn der

Rechtsmittelkläger mit ihnen die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil

liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in

der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterver-

folgt, also - im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit

gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen

neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die

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Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmit-

tels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulässiges Rechtsmittel

voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f; Urt. v.

15. März 2002 - V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 jeweils m.w.N.).

2. Die Revision erstrebt nicht die Beseitigung einer Beschwer des Klä-

gers, weil sie lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand hat.

a) Der Kläger hatte seinen Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen

ausschließlich auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt. Eine konkludente Geneh-

migung der im Wege des Lastschrifteinzugs an die Beklagte bewirkten Zahlung

war nach der von dem Kläger - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils

ergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR

217/06, WM 2007, 2246, für BGHZ 174, 84 bestimmt) - vertretenen Rechtsauf-

fassung infolge des vor Insolvenzeröffnung verstrichenen Zeitablaufs eingetre-

ten. Deshalb ging der Kläger, der die Erteilung einer ausdrücklichen Genehmi-

gung der Lastschrift für den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung in Abre-

de stellte, davon aus, dass der Lastschrifteinzug auf einer Rechtshandlung der

Schuldnerin beruht. Demgegenüber hat das Landgericht angenommen, dass

der Lastschrifteinzug vor Insolvenzeröffnung nicht genehmigt wurde und es

folglich an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt.

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b) Mit seiner Revision zieht der Kläger die rechtliche Würdigung des

Landgerichts nicht in Zweifel. Er meint vielmehr, die Beklagte habe durch den

Lastschrifteinzug als Nichtberechtigte eine vermögenswerte Buchposition er-

langt. Diese Buchposition könne er mit seiner Klage nachträglich genehmigen

und Wertersatz verlangen. Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen

Rückgewähranspruchs führe nicht zur Genehmigung der Belastungsbuchung.

Hinnehmen müsse die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erfüllung des Berei-

cherungsanspruchs durch den Lastschriftgläubiger.

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c) Bei dieser Sachlage wird mit der Revision durch eine Klageänderung

anstelle des bisherigen ein neuer prozessualer Anspruch in das Verfahren ein-

geführt. Da der in den Vorinstanzen erhobene Klageanspruch nicht wenigstens

teilweise weiterverfolgt wird, erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als un-

zulässig.

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aa) Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitge-

genstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch

genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (An-

spruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet

(vgl. nur BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - III ZR 133/95,

NJW 1996, 3151, 3152). Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Kla-

geantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (MünchKomm-ZPO/Becker-

Eberhard, 3. Aufl. § 263 Rn. 7). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen,

die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag

zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ, aaO S. 6;

BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). Jedoch liegen bei gleichem Antrag unter-

schiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung

die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzel-

nen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urt. v.

27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Urt. v. 11. Juli 1996, aaO).

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bb) Der Kläger hat im Rahmen seines vor den Tatgerichten verfolgten

Anspruchs die Beklagte als infolge konkludenter Genehmigung des Lastschrift-

einzugs berechtigte Gläubigerin einer Zahlung angesehen, die allein aus an-

fechtungsrechtlichen Gründen rückabzuwickeln ist. In Abkehr von diesem im

Revisionsrechtszug fallengelassenen Klagevortrag stützt der Kläger seinen

- der Höhe nach unveränderten - Zahlungsanspruch nunmehr allein auf § 816

Abs. 2 BGB, indem er die Beklagte als nicht berechtigte Empfängerin einer

durch den Lastschrifteinzug erlangten Buchposition behandelt. Der aus § 816

Abs. 2 BGB hergeleitete Anspruch setzt nach der rechtlichen Konstruktion der

Revisionsbegründung, deren Tragfähigkeit dahinstehen kann, eine besondere

Genehmigung der Buchposition durch den Kläger voraus, die er in den Tatsa-

cheninstanzen im Blick auf die allenfalls eingeräumte konkludente Genehmi-

gung des Lastschrifteinzugs freilich nicht erteilt hat. Da die mithin bislang feh-

lende Genehmigung folglich nur in der Revisionsbegründung selbst liegen kann,

wird durch die erstmals im Revisionsrechtszug erklärte, offenbar auf die Buch-

position beschränkte Genehmigung ein - infolge einer entscheidenden Modifi-

zierung - neuer Sachverhalt als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 816

Abs. 2 BGB unterbreitet.

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Zu Unrecht macht die Revision geltend, eine konkludente Genehmigung

im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB sei bereits in der Klageerhebung (vgl. BGH,

Urt. v. 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; v. 15. Mai 1986

- VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430) zu erkennen. Dies kann nur gelten, wenn die

Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2

BGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält (BGH, Urt. v. 18. Februar 1960

- VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612). Wird ein solcher Anspruch erst in einem

späteren Schriftsatz - hier der Revisionsbegründung - mit Sachvortrag unterlegt,

kann nur dieser Schriftsatz als Genehmigung verstanden werden.

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Bei dieser Sachlage stellt der von dem Kläger rechtlich verselbständigte

Lebensvorgang einen neuen Klagegrund (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993, aaO; v.

11. Juli 1996, aaO; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 263 Rn. 13)

und damit eine zur Unzulässigkeit der Revision führende Klageänderung dar.

Da sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen zulässigerweise auf die Verfol-

gung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs beschränken durfte und be-

schränkt hat, liegt im Übergang auf den Bereicherungsanspruch eine Klageän-

derung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einl. Rn. 70).

Ganter Raebel Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -