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BGH Urteil vom 15.03.2002 – V ZR 39/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. März 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F.
Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil
kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem
angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.
BGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom
19. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2000 wird als unzulässig
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben
die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 450.000 DM.
Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangs-
vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht be-
zahlt, wohl aber bewohnen die Kläger das Haus seit mehr als 10 Jahren.
Im Jahr 1992 erhoben die Kläger gegen die Beklagten Klage auf Zu-
stimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklärung der Zwangsvoll-
streckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig mit der Begrün-
dung, die Beklagten hätten die Lage des Grundstücks in einem Bergbaugebiet
und eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage
wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich jenes Urteil mit unwah-
rem Prozeßvortrag erschlichen, haben die Kläger von den Beklagten in dem
vorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
der notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verlangt. Das Landge-
richt hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Her-
ausgabeverlangen um zwei Klageanträge erweitert, mit denen sie die Zustim-
mung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklärung der
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig be-
gehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten
Umbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks für Heizöl arglistig ver-
schwiegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
haben die Kläger nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der Be-
klagten - die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie die Herausgabe der
vollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageanträgen
hat
das
Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Be-
klagten, mit der sie die Abweisung dieser Anträge als unzulässig erstreben.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, obwohl die Kläger
sie, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbe-
gründung angekündigten Anträgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des
Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen haben. Die in der
Erweiterung um zwei neue Anträge liegende Klageänderung sieht das Beru-
fungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprüche sei-
en auch begründet, weil die Beklagten den Klägern das Fehlen der Bauge-
nehmigung arglistig verschwiegen hätten.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
daß die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit
des Rechtsmittels voraussetzt, und daß dies nur dann der Fall ist, wenn der
Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer be-
seitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten
Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter ver-
folgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, son-
dern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend
gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Än-
derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels
sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus
(s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528;
Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Urt. v. 20. März
2000, II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99,
NJW 2001, 226; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01, zur Veröffentlichung be-
stimmt, jew. m. umfangr. Nachw.).
2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als
zulässig an.
a) Die Kläger haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug aus-
schließlich damit begründet, daß die Beklagten sich das rechtskräftige Urteil in
dem Vorprozeß mit unwahrem Prozeßvortrag erschlichen hätten. Im zweiten
Rechtszug haben die Kläger dieses Vorbringen zunächst auch weiter verfolgt
und darüber sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Berufung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht.
b) Die Zulässigkeit der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rücknahme
hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war Gegenstand
des Berufungsverfahrens nämlich ausschließlich das geänderte Klagebegeh-
ren, das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags
und auf die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsur-
kunde für unzulässig gerichtet war. Die Kläger wollten also die aus dem erstin-
stanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Herausgabeverlangens)
gar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprüngli-
chen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils durch neue Kla-
geanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt wurden, wirkungslos werden
lassen, um ohne seine Überprüfung durch das Berufungsgericht eine ihnen
günstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufungs-
verfahren nicht erreicht werden. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Be-
rufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei
Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muß
sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen Urteil lie-
gende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelführer dagegen die Beschwer
hin, wird selbst eine zunächst zulässige Berufung unzulässig. Anderenfalls
hätte er es in der Hand, das Zulässigkeitserfordernis dadurch zu umgehen,
daß er zunächst das erstinstanzliche Urteil angreift und danach mit einer durch
den Streitstand nicht veranlaßten Klageänderung einen neuen Streitgegen-
stand verfolgt (vgl. Semmelmayer, Der Berufungsgegenstand, S. 138).
c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß maßgebl i-
cher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer der der Einlegung des
Rechtsmittels ist, so daß eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zur
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/Jo-
nas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Allgem. Einl. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch
§ 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt nämlich nichts zu der hier entscheidenden Frage,
ob der Rechtsmittelführer sich überhaupt und gegebenenfalls in welchem Um-
fang er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, daß eine
zulässige Berufung unzulässig wird, wenn sie willkürlich auf einen unterhalb
der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt wird (Senat, Beschl. v.
8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rücknahme der Berufung vor
dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig
geworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen weiterge-
führt werden (vgl. Rimmelspacher, ZZP 111 [1998], 121, 123). Über die Sach-
dienlichkeit der Klageänderung und die Begründetheit der neuen Anträge hätte
das Berufungsgericht somit nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung
als unzulässig verwerfen müssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Schnei-
der
Klein Lemke