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BGH Beschluss vom 16.09.2008 – VIII ZR 112/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-

terin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene

Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-

zuweisen.

1

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der

Gründe

Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Be-

fristung des Mietverhältnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der

grundsätzlichen Unkündbarkeit während des Vertragszeitraumes vereinbart

werden kann, durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Der Senat hat, wie auch

das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April

2007 (VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177) entschieden, dass ein auf bestimmte

Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung

beendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon

abweichende Auffassung von Häublein ausgesprochen (aaO, Tz. 19). Daran

hält der Senat fest.

2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist

in seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung gefolgt und hat den zwischen

den Parteien geschlossenen Mietvertrag rechtsfehlerfrei als Zeitmietvertrag

ausgelegt, der nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam ist, weil die Klägerin die

Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich nutzen will. Einer weite-

ren Konkretisierung der Eigennutzungsabsicht der Klägerin bedurfte es entge-

gen der Auffassung der Revision nicht. Davon abgesehen ist nach den unange-

griffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache der ge-

wünschten Eigennutzung der Klägerin, die mit ihrem Ehemann nach Ende von

dessen Berufsleben in die Heimat und in diese Wohnung mit Neckarblick zie-

hen will, zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass hier-

über anlässlich des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 gesprochen worden ist.

3

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen

nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen

Dr. Hessel Dr. Achilles

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 1 C 152/06 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2008 - 7 S 152/07 -