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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 1 StR 415/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 415/08

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bedrohung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 12. März 2008 wird

1. das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO mit Zustim-

mung des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall A. II. 3. wegen Zuwiderhandlung gegen eine ge-

richtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellun-

gen verurteilt worden ist;

2. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen

Bedrohung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtli-

che Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen in

78 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung,

schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die

Kosten und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Die übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tra-

gen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2008

ausgeführt:

"Soweit dem Angeklagten im Fall A. II. 3. neben der Verurteilung wegen

Bedrohung eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche

Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen vorgeworfen

wird, ist das Verfahren wegen der bisher nicht ausreichend geklärten

Frage der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO

einzustellen.

Das zuständige Rechtshilfegericht in Amsterdam hat in seiner Entschei-

dung vom 23.10.2007 (Original II 747ff - Übersetzung II 1010 ff.) aus-

drücklich davon abgesehen, den Angeklagten wegen der Zuwiderhand-

lung gegen das Annäherungsverbot an die Wohnung und den Arbeits-

platz der Geschädigten auszuliefern, weil ein derartiges Verhalten nach

niederländischem Recht nicht strafbar ist; ob ein Verzicht auf die Spezia-

lität von Seiten des Angeklagten vorliegt, kann an Hand der Ausliefe-

rungsunterlagen nicht abschließend geprüft werden. Zur Vermeidung

weiterer Ermittlungen wird daher beantragt, das Verfahren gemäß § 154a

Abs. 1 und 2 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 3.

wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maß-

nahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen verurteilt worden ist.

Im Übrigen hat das niederländische Gericht die Auslieferung jedoch aus-

drücklich angeordnet, weil die Taten auch nach dem Recht des ersuch-

ten Staates, nämlich wegen Bedrohung und Belästigung strafbar sind (II

696 ff.; II 630 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 09.10.1997 - StB 14/97).

Damit durfte die Strafkammer neben der Bedrohung auch die Zuwider-

handlungen des Angeklagten gegen das Kontaktverbot aus der Gewalt-

schutzanordnung des Amtsgerichts München vom 23.08.2004 aburteilen.

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach

§ 4 GewaltschutzG vor. Die Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts

München vom 23.08.2004 wurde dem Angeklagten im Parteibetrieb wirk-

sam zugestellt (Beiakte Js ; vgl. zu dieser 'Vor-

aussetzung für eine Strafbarkeit' BGH, Urt. v. 15. März 2007 - 5 StR

536/06)."

2

Dem tritt der Senat bei.

3

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrag-

schrift des Generalbundesanwalts dargelegten und durch die Erwiderung des

Verteidigers vom 12. August 2008 nicht entkräfteten Gründen unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Nack Kolz Hebenstreit

Graf Sander