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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 1 StR 436/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 gemäß § 346

Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts

gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008,

mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden

ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen

den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet.

Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revisi-

on sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil ne-

ben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist

nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidi-

gung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BVerfG

Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil

nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger

Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Haupt-

verhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entspre-

chend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur

Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon

deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. eben-

falls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war.

Nack Kolz Hebenstreit

Graf Sander