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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 1 StR 436/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 gemäß § 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts
gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008,
mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden
ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen
den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet.
Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revisi-
on sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil ne-
ben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist
nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidi-
gung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BVerfG
Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil
nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger
Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Haupt-
verhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entspre-
chend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur
Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon
deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. eben-
falls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war.
Nack Kolz Hebenstreit
Graf Sander