BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 1 StR 496/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2008 ergänzend bemerkt
der Senat:
Der Vorsitzende der Strafkammer durfte den - zutreffend beim Landgericht gestellten
(§ 141 Abs. 4 StPO) - Antrag von Rechtsanwalt Dr. S. vom 7. April 2008, dem
Angeklagten O. nach § 140 StPO für das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger
bestellt zu werden, ablehnen. Denn zuvor war der zunächst zum notwendigen Ver-
teidiger bestellte Rechtsanwalt M. allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflich-
tet worden, weil sich Rechtsanwalt Dr. S. als Wahlverteidiger gemeldet hatte.
Bei dieser Sachlage, bei der kein sonstiger Entpflichtungsgrund vorliegt, kommt es im
Falle der Beendigung seines Mandats grundsätzlich nicht in Betracht, den neuen
Verteidiger seinerseits als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird re-
gelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein. Hierauf ist Rechts-
anwalt Dr. S. in einem landgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2007 be-
reits zu Recht hingewiesen worden.
Nack Kolz Hebenstreit
Graf Sander