BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 333/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-
lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat an seine Überzeugungsbildung von der Mittäter-
schaft des Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen hätten be-
reits die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung zumindest wegen Raubes
mit Todesfolge (§ 251 StGB) nahe gelegt.
Die zahlreichen Ablehnungsanträge der Verteidigung belegen die Absicht
der Prozessverschleppung.
Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß
Roggenbuck Cierniak