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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 366/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß §§ 44,
45, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai
2008 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzuläs-
sig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Mai 2008 zu einer Frei-
heitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 hat der Verteidiger Revi-
sion eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausge-
führt, dass der Angeklagte bei einem Gespräch in der Haftanstalt am 16. Mai
2008 erklärt habe, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden
solle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, postalisch abgestempelt am 21. Mai
2008 und wegen des Feiertags am 22. Mai 2008 eingegangen bei ihm, dem
Verteidiger, am 23. Mai 2008, habe der Angeklagte ihn dann doch mit der Revi-
sionseinlegung beauftragt.
2
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Es fehlt ein ausrei-
chender Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der
Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Der Ange-
klagte hat nicht mitgeteilt, wann er das Schreiben vom 20. Mai 2008 einem Be-
diensteten der Haftanstalt übergeben oder zur Weiterleitung in den Stations-
briefkasten eingeworfen hat und welche Vorstellungen er bezüglich der Weiter-
leitung des Briefes hatte. Bei einer Aufgabe des nicht als Fristsache gekenn-
zeichneten Briefes erst im Laufe des Tages durfte der Angeklagte nicht darauf
vertrauen, dass dieser seinen Verteidiger noch am folgenden Tag – dem letzten
Tag der Revisionseinlegungsfrist – erreichen würde. Denn im Laufe des Tages
abgegebene Briefe werden von der Justizvollzugsanstalt W. in der Re-
gel erst am folgenden Tag weitergeleitet. Umstände, aus denen sich hier den-
noch ein fehlendes Verschulden ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und
glaubhaft gemacht. Insbesondere ist auch nichts dazu vorgetragen, warum der
Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs sich nicht
telefonisch an seinen Verteidiger gewandt oder selbst beim Gericht Revision
eingelegt hat.
3
2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher
unzulässig.
Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß
Roggenbuck Cierniak