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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 393/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 393/08

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 14. April 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass

der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung" (§ 177

Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Ge-

schädigte unter Bedrohung mit einer (ungeladenen) Schreckschusspistole zu

Manipulationen an seinem Geschlechtsteil gezwungen.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind bei diesem Sachverhalt

die Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht erfüllt, da die Waffe

nicht geladen war. Der Angeklagte führte aber die Waffe im Sinne von § 177

Abs. 3 Nr. 2 StGB bei sich (vgl. BGH StraFO 2006, 253).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Ange-

klagte sich anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

Da der Strafzumessung der Strafrahmen des minder schweren Falles

gemäß § 177 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt ist, der für Absatz 3 und Absatz 4

des § 177 StGB gleich ist, und auf die schärfere Qualifikationsnorm des § 177

Abs. 4 Nr. 1 StGB weder innerhalb der Strafrahmenwahl noch der Strafzumes-

sung selbst zu Lasten des Angeklagten abgestellt ist, kann auf diesem Rechts-

fehler der Strafausspruch nicht beruhen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 357).

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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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