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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 435/08
5. Strafsenat
5 StR 435/08 (alt: 5 StR 553/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 22. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Sein Antrag auf Wiedereinset-
zung zur Anbringung zulässiger Verfahrensrügen wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der Zulässigkeits-
mängel des Antrags eine Wiedereinsetzung auch deswegen nicht in Betracht
kommt, weil der Verteidiger des Angeklagten die Revision fristgemäß auch
mit Verfahrensrügen begründet hat und die Eröffnung der Möglichkeit einer
Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten durch den verteidig-
ten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist.
Soweit Eingaben des Angeklagten als Anträge gemäß § 356a StPO gegen
den ersten Beschluss des Senats vom 23. Januar 2008 auszulegen sein soll-
ten, sind diese wegen Verfristung aussichtslos.
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