BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZR 326/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
IfSG §§ 31, 56, 66 Abs. 1
Eine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen
Tätigkeitsverbots im Sinn des § 31 IfSG ist gegen das Land, in dem das Ver-
bot erlassen wurde, zu richten (§ 66 Abs. 1 IfSG); insoweit ist der Träger der
zuständigen Behörde, die im Verwaltungsverfahren nach § 56 IfSG mit sol-
chen Ansprüchen befasst ist, nicht passivlegitimiert.
BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 326/07 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-
denburg vom 23. November 2007 - 6 U 121/07 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Der Beschwerdewert und der Streitwert für die Vorinstanzen wird
unter Abänderung der Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landge-
richts Aurich vom 9. März 2007 und des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 auf
51.954,36 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 untersagte die Stadt Norderney der
Klägerin, einer Krankenschwester, wegen einer Erkrankung an Hepatitis C nach
§ 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit sofortiger Wirkung ihre Tätigkeit
im OP-Bereich der Allergie- und Hautklinik ihres Arbeitgebers. Dieser kündigte
daraufhin am 20. April 2005 das Arbeitsverhältnis. Im nachfolgenden arbeitsge-
richtlichen Verfahren kamen die Arbeitsvertragsparteien überein, dass das Ar-
beitsverhältnis durch ordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit dem
31. Mai 2005 sein Ende gefunden habe.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin mit ihrer im August 2005
eingegangenen Klage den beklagten Landkreis wegen des beruflichen Tätig-
keitsverbots und des nach ihrer Auffassung hierauf beruhenden Verdienstaus-
falls auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Anspruch. Insoweit hat
sie für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2007 Zahlung von
24.729,72 € nebst Zinsen und für den anschließenden Zeitraum Feststellung
einer Entschädigungspflicht in Höhe von 49,32 € kalendertäglich begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Verdienstausfall der
Klägerin nicht auf dem Tätigkeitsverbot beruhe und weil sich ein möglicher An-
spruch nicht gegen den beklagten Landkreis richte. Das Berufungsgericht hat
offen gelassen, ob der Klägerin Ansprüche zustehen können, und ebenfalls die
Passivlegitimation des Landkreises verneint. Mit ihrer Beschwerde begehrt die
Klägerin die Zulassung der Revision.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor.
1.
Die Beschwerde hält die Frage nach der Passivlegitimation für grund-
sätzlich. Sie ist der Auffassung, § 66 IfSG regele nur die interne Kostentra-
gungspflicht des Landes im Verhältnis zum Landkreis als der zuständigen Be-
hörde. Demgegenüber müsse der Entschädigungsberechtigte seine Ansprüche
an den Landkreis richten, der - wie sich aus § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG ergebe -
die Entschädigung als zuständige Behörde auf Antrag gewähre. Auch aus § 56
Abs. 5 Satz 2 IfSG folge, dass dem Arbeitgeber von ihm ausgezahlte Entschä-
digungsbeträge auf Antrag durch die zuständige Behörde erstattet würden.
2.
Die aufgeworfenen Fragen sind in dieser Zuspitzung zwar noch nicht
höchstrichterlich entschieden worden. Angesichts der klaren Regelung in § 66
Abs. 1 IfSG, über deren Auslegung bisher keine Zweifel aufgekommen sind und
der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, besteht aber nicht die Notwendigkeit
einer Klärung in einem Revisionsverfahren.
a) Nach § 66 Abs. 1 IfSG ist das Land, in dem das Verbot erlassen wor-
den ist, zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG verpflichtet. Die Rege-
lung beruht auf dem Gedanken, dass das Land den Vorteil davon hat, wenn
eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger
oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Interesse der Allgemein-
heit einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird.
Wie dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuord-
nung seuchenrechtlicher Vorschriften zu entnehmen ist, entspricht die Bestim-
mung des § 66 IfSG im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 59 BSeuchG
(BR-Drucks. 566/99 S. 202). Zu dieser Bestimmung war der Senat mehrfach mit
Klagen befasst, die sich sämtlich gegen das jeweils betroffene Bundesland rich-
teten und bei denen die gesetzlich klar geregelte Zahlungspflicht des Landes
keiner besonderen Erwähnung wert war (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 73, 16;
vom 31. Januar 1972 - III ZR 209/67 - NJW 1972, 632; vom 1. Februar 1979
- III ZR 88/77 - NJW 1979, 1460; vom 27. Januar 1983 - III ZR 113/81 - NJW
1983, 2029).
b) Dass die Bestimmung des § 56 IfSG, die im Wesentlichen dem frühe-
ren § 49 BSeuchG entspricht (vgl. Regierungsentwurf aaO S. 199), in verschie-
denen Zusammenhängen davon spricht, dass die zuständige Behörde auf An-
trag Beträge erstattet oder die Entschädigung auf Antrag gewährt, beschreibt
nur näher, dass die zuständige Behörde im Rahmen der verwaltungsmäßigen
Abwicklung solche Anträge zu bearbeiten und - bei Vorliegen der Vorausset-
zungen - die entsprechenden Bescheide zu erteilen und auszuführen hat. Wird
- wie hier - eine Leistung abgelehnt und ist das Verwaltungsverfahren damit
beendet, muss die Klage, für die nach der besonderen Bestimmung des § 68
IfSG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, selbstverständlich gegen die zah-
lungspflichtige Körperschaft gerichtet werden. Zwar haben die Landesregierun-
gen nach § 54 IfSG durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sin-
ne dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht
besteht. Insoweit sind nach § 2 Nr. 13 der Niedersächsischen Verordnung über
Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom
18. Oktober 1994 (GVBl. S. 457) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
7. Dezember 2004 (GVBl. S. 576) die Landkreise und die kreisfreien Städte für
die Aufgaben des Gesundheitsamts und der zuständigen Behörden nach dem
Infektionsschutzgesetz zuständig. Eine - gesetzlich gar nicht mögliche - Über-
tragung der durch § 66 Abs. 1 IfSG bestimmten Zahlungspflicht des Landes ist
hiermit jedoch nicht verbunden.
3.
Der Streitwert ist hier, da die Sondervorschriften in § 42 Abs. 2 und 3
bestimmen. Es kommt daher - neben den Rückständen für Juni und Juli 2005 -
auf den 3½-fachen Wert des einjährigen Bezugs der begehrten Leistung an. Für
die Zeit bis zum 28. Februar 2007 hat die Klägerin ihre Ansprüche unter Ein-
schluss der Rückstände mit 24.729,72 € beziffert. Der 3½-jährige Bezug endet
- beginnend von August 2005 - im Januar 2009; daher sind von März 2007 bis
Januar 2009 noch 23 Monate zu berücksichtigen, in denen die Klägerin Fest-
stellung eines kalendertäglichen Verdienstausfalls von 49,32 € begehrt. Daraus
ergibt sich ein Wert von (49,32 x 30 x 23 =) 34.030,80 € und unter Berücksichti-
gung eines Abschlags für die Feststellungsklage von 20 % ein Wert von
27.224,64 €. Insgesamt beträgt der Wert daher 51.954,36 €. Der Senat
macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, die Wertfestsetzung durch die
Vorinstanzen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG).
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 16.03.2007 - 3 O 881/05 (229) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.11.2007 - 6 U 121/07 -