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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZR 71/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c

Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - OLG Koblenz

LG Trier

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die

Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 7. Februar 2008 - 5 U 869/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 64.932,99 €

Gründe

I.

1

Der in Deutschland wohnhafte Kläger beabsichtigte im Jahr 2001, zwei

auf der Insel K. gelegene Eigentumswohnungen zu erwerben. Anlässlich der

Besichtigung der Wohnungen kam er mit der Eigentümerin auf deren Vorschlag

überein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt, der

über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, bei der Abwicklung des Geschäfts

Hilfe leisten sollte. Der Kaufvertrag scheiterte, weil die Eigentümerin die Eigen-

tumswohnungen nicht mehr verkaufen wollte und der Beklagte es daraufhin

ablehnte, von der ihm seitens der Eigentümerin erteilten Vollmacht zum Verkauf

der Objekte Gebrauch zu machen.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil

dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vollmacht zu nutzen. Er hält die

internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben, weil es sich um

eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handele; ins-

besondere habe der Beklagte dadurch, dass er auf der Internetseite der deut-

schen Botschaft in Athen, auf der Website des "immobilien-k. " sowie

auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Grie-

chenland tätiger Rechtsanwalt aufgeführt sei, seine Tätigkeit auch auf die Bun-

desrepublik ausgerichtet.

3

Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die

internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründet sei. Hiergegen

wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2

ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch er-

fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die internationale Zu-

ständigkeit deutscher Gerichte verneint.

1.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vorliegend nach

Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zu be-

urteilen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmung ist ge-

mäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier:

April 2001), sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: Dezember 2005).

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2.

Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass zwischen den Par-

teien ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, bei dem die

anwaltliche Tätigkeit durch den Beklagen einen Schwerpunkt darstellte. Jedoch

kann das für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderliche "Ausrichten" der

Betätigung des Beklagten als Rechtsanwalt auf die Bundesrepublik Deutsch-

land nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden.

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a) Kernstück der Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist der

Begriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den

Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Hierdurch sollte neben der gezielt auf den

Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem

auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden,

bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande

kommt. Insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei der

der Verbraucher auf einer Website des Vertragspartners die von ihm gewünsch-

ten Leistungen bestellt, etwa durch Anklicken eines dort enthaltenen Symbols,

besteht das Problem, dass oftmals kaum oder gar nicht zu klären wäre, wo die-

se Handlung vorgenommen worden ist. Zudem ist sie rechtlich nicht relevant für

die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Staat des

Verbrauchers. Deshalb kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht

(Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der

Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an; nach Art. 15

Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrau-

chers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit

auf diesen Staat ausrichtet (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht,

8. Aufl. 2005, Art. 15 EuGVVO, Rn. 23).

9

Allerdings sind die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche

und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung

oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitglied-

staat zugängliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompe-

tenztatbestand zu erfüllen (vgl. BGHZ 167, 83, 90 Rn. 28; BR-Drucks. 543/99,

S. 16; Kropholler aaO, Rn. 23-25; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl. 2008,

Art. 15 EuGVVO, Rn. 5; Hk-ZPO/Dörner, 2. Aufl. 2007, Art. 15 EuGVVO,

Rn. 16; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004,

Art. 15 EuGVVO, Rn. 38; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht,

6. Aufl. 2007, § 3 Rn. 115; Hausmann EuLF 2000, 40, 45; a.A. Baumbach/Lau-

terbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, Art. 15 EuGVVO Rn. 4). So heißt es auch in der

zu Art. 15 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der

Kommission (abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261) ausdrücklich: "... In diesem

Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit

einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu be-

gründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertrags-

schluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im

Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer ...".

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Im Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern

seine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Servi-

celeistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch

wenn er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutsch-

sprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt ver-

zeichnet ist, auf der Internetseite des "immobilien-k. " sowie auf der

Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt ist, und die

Annahme nahe liegt, dass seine Erwähnung jedenfalls auf der Homepage der

deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist,

bleibt diese Fallgestaltung noch hinter der des Unterhaltens einer (eigenen)

passiven Website zurück.

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b) Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens"

der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforder-

lich, dass er dort zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist, auch

wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B.

Dörner aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren

Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Ausle-

gung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653,

654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, aaO, Rn. 3; Dörner, a-

aO, Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen

"zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EU-

Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a).

12

Danach kann auch deshalb kein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1

lit. c EuGVVO angenommen werden, weil der Kläger unstreitig nicht in Deutsch-

land oder über das Internet auf den Beklagten aufmerksam geworden ist; er

kannte nicht einmal die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellten Web-

sites, auf denen der Beklagte verzeichnet ist. Der behauptete Vertrag mit dem

Beklagten kam vielmehr zustande, weil die auf K. wohnende Eigentümerin

ihn als Anwalt empfohlen, der Kläger nur dadurch gelegentlich seines Besuches

in Griechenland von dem Beklagten erfahren hatte und unmittelbar nach einer

Wohnungsbesichtigung vor Ort mit ihm zusammengetroffen ist. Würde man

selbst bei dieser Sachlage noch ein "Ausrichten" bejahen, würde diese Zustän-

digkeitsvorschrift ihren Ausnahmecharakter vollständig verlieren.

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3.

Die Nichterfüllung des Tatbestandmerkmals "Ausrichten" ist so offen-

sichtlich, dass weder die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage

noch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl.

dazu BGHZ 167, 83, 90, Rn. 30; 174, 273, 287, Rn. 34) geboten ist.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 06.06.2007 - 5 O 157/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2008 - 5 U 869/07 -