BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZR 71/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c
Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO.
BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 7. Februar 2008 - 5 U 869/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 64.932,99 €
Gründe
I.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger beabsichtigte im Jahr 2001, zwei
auf der Insel K. gelegene Eigentumswohnungen zu erwerben. Anlässlich der
Besichtigung der Wohnungen kam er mit der Eigentümerin auf deren Vorschlag
überein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt, der
über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, bei der Abwicklung des Geschäfts
Hilfe leisten sollte. Der Kaufvertrag scheiterte, weil die Eigentümerin die Eigen-
tumswohnungen nicht mehr verkaufen wollte und der Beklagte es daraufhin
ablehnte, von der ihm seitens der Eigentümerin erteilten Vollmacht zum Verkauf
der Objekte Gebrauch zu machen.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil
dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vollmacht zu nutzen. Er hält die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben, weil es sich um
eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handele; ins-
besondere habe der Beklagte dadurch, dass er auf der Internetseite der deut-
schen Botschaft in Athen, auf der Website des "immobilien-k. " sowie
auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Grie-
chenland tätiger Rechtsanwalt aufgeführt sei, seine Tätigkeit auch auf die Bun-
desrepublik ausgerichtet.
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründet sei. Hiergegen
wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die internationale Zu-
ständigkeit deutscher Gerichte verneint.
1.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vorliegend nach
Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zu be-
urteilen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmung ist ge-
mäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier:
April 2001), sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: Dezember 2005).
2.
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass zwischen den Par-
teien ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, bei dem die
anwaltliche Tätigkeit durch den Beklagen einen Schwerpunkt darstellte. Jedoch
kann das für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderliche "Ausrichten" der
Betätigung des Beklagten als Rechtsanwalt auf die Bundesrepublik Deutsch-
land nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden.
a) Kernstück der Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist der
Begriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den
Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Hierdurch sollte neben der gezielt auf den
Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem
auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden,
bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande
kommt. Insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei der
der Verbraucher auf einer Website des Vertragspartners die von ihm gewünsch-
ten Leistungen bestellt, etwa durch Anklicken eines dort enthaltenen Symbols,
besteht das Problem, dass oftmals kaum oder gar nicht zu klären wäre, wo die-
se Handlung vorgenommen worden ist. Zudem ist sie rechtlich nicht relevant für
die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Staat des
Verbrauchers. Deshalb kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht
(Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der
Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an; nach Art. 15
Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrau-
chers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit
auf diesen Staat ausrichtet (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht,
8. Aufl. 2005, Art. 15 EuGVVO, Rn. 23).
Allerdings sind die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche
und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung
oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitglied-
staat zugängliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompe-
tenztatbestand zu erfüllen (vgl. BGHZ 167, 83, 90 Rn. 28; BR-Drucks. 543/99,
S. 16; Kropholler aaO, Rn. 23-25; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl. 2008,
Art. 15 EuGVVO, Rn. 5; Hk-ZPO/Dörner, 2. Aufl. 2007, Art. 15 EuGVVO,
Rn. 16; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004,
Art. 15 EuGVVO, Rn. 38; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht,
6. Aufl. 2007, § 3 Rn. 115; Hausmann EuLF 2000, 40, 45; a.A. Baumbach/Lau-
terbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, Art. 15 EuGVVO Rn. 4). So heißt es auch in der
zu Art. 15 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der
Kommission (abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261) ausdrücklich: "... In diesem
Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit
einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu be-
gründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertrags-
schluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im
Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer ...".
Im Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern
seine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Servi-
celeistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch
wenn er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutsch-
sprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt ver-
zeichnet ist, auf der Internetseite des "immobilien-k. " sowie auf der
Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt ist, und die
Annahme nahe liegt, dass seine Erwähnung jedenfalls auf der Homepage der
deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist,
bleibt diese Fallgestaltung noch hinter der des Unterhaltens einer (eigenen)
passiven Website zurück.
b) Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens"
der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforder-
lich, dass er dort zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist, auch
wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B.
Dörner aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren
Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Ausle-
gung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653,
654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, aaO, Rn. 3; Dörner, a-
aO, Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen
"zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EU-
Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a).
Danach kann auch deshalb kein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1
lit. c EuGVVO angenommen werden, weil der Kläger unstreitig nicht in Deutsch-
land oder über das Internet auf den Beklagten aufmerksam geworden ist; er
kannte nicht einmal die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellten Web-
sites, auf denen der Beklagte verzeichnet ist. Der behauptete Vertrag mit dem
Beklagten kam vielmehr zustande, weil die auf K. wohnende Eigentümerin
ihn als Anwalt empfohlen, der Kläger nur dadurch gelegentlich seines Besuches
in Griechenland von dem Beklagten erfahren hatte und unmittelbar nach einer
Wohnungsbesichtigung vor Ort mit ihm zusammengetroffen ist. Würde man
selbst bei dieser Sachlage noch ein "Ausrichten" bejahen, würde diese Zustän-
digkeitsvorschrift ihren Ausnahmecharakter vollständig verlieren.
3.
Die Nichterfüllung des Tatbestandmerkmals "Ausrichten" ist so offen-
sichtlich, dass weder die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage
noch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl.
dazu BGHZ 167, 83, 90, Rn. 30; 174, 273, 287, Rn. 34) geboten ist.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 06.06.2007 - 5 O 157/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2008 - 5 U 869/07 -