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BGH Urteil vom 17.09.2008 – IV ZB 14/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Kostenfestsetzungssache

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 17. September 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden die Be-

schlüsse des Landgerichts Hagen vom 27. Februar

2008 und des Amtsgerichts Hagen vom 28. Januar

2008 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Hagen zum Zweck

der Kostenfestsetzung zurückverwiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in den

Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtli-

chen Kosten.

Beschwerdewert: Bis 300 €.

Gründe

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I. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 3.674,81 € zu-

züglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten

beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs-

vereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre-

ckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der

vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen wer-

de. Wegen dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin ihren Wider-

spruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen und der Antragsteller

beim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu

den

im Mahnbescheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß

§ 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003

VV RVG in Höhe von 258,23 € aufzunehmen. Diesen Antrag hat das

Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2008 zurückgewiesen. Die

dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos

geblieben.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren

weiter.

II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene (§ 574 Nr. 2 ZPO),

form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-

schwerde hat Erfolg.

1. Die Vorinstanzen haben gemeint, eine Einigungsgebühr nach

§ 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG sei durch die getroffe-

ne Ratenzahlungsvereinbarung nicht entstanden und deshalb nicht nach

§ 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.

Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung dazu ausgeführt,

Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr sei es, dass die erzielte

Einigung zu einer Entlastung des Gerichts führe. An einem solchen Er-

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folg fehle es hier, weil das Amtsgericht infolge der Ratenzahlungsverein-

barung veranlasst worden sei, einen Vollstreckungsbescheid zu erlas-

sen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach §§ 699

Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG ist

die Einigungsgebühr wie beantragt in den Vollstreckungsbescheid aufzu-

nehmen.

a) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungs-

gebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein

Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des

Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich

ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag

kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürf-

tig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist

(BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359

unter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23

BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben

vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Bei-

legung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Ver-

gleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei-

tern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens

soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber ver-

mieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen-

seitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und

204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB,

sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos-

tengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge-

rold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-

Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die

mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung

des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be-

lastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Ei-

cken aaO Rdn. 1).

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b) Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die

Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann,

wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB er-

füllt, mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO

eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Eini-

gungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht.

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So liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein

Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein

Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine

hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Be-

schluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II).

Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2

BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier

hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen

nachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ra-

tenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen

den Mahn- und den voraussichtlichen Vollstreckungsbescheid dem An-

tragsteller eine schnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht

über ein bloßes Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt des-

halb ein Nachgeben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG

RPfleger 2005, 697, 698).

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c) Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch

deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach

Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die

Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge-

setzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung ver-

knüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmli-

chen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen

werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Ge-

setzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im

Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be-

reiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben.

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Deshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei-

dend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine

solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf

einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Raten-

zahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach

vereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen sein wird.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 28.01.2008 - 07-523082-08-N -

LG Hagen, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 T 160/08 -