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BGH Urteil vom 17.09.2008 – IV ZR 317/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. September 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

AVB f. Hausratversicherung VHB § 21 Nr. 1c (VHB 92)

Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall

rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei

der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Ob-

liegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann.

BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 317/05 - OLG Celle LG Verden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

17. September 2008

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivil-

senats Oberlandesgerichts Celle vom 17. November

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei deren Rechtsvor-

gängerin (im Folgenden ebenfalls als Beklagte bezeichnet) abgeschlos-

senen Hausratversicherung auf Ersatz für bei einem Einbruchdiebstahl

abhanden gekommene und beschädigte Sachen in Anspruch. Dem Ver-

trag liegen Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) zugrun-

de, die - soweit hier von Bedeutung - den in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl.

S. 1567 ff. abgedruckten VHB 92 entsprechen.

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Während einer etwa zweiwöchigen Abwesenheit der Klägerin und

ihres Ehemannes wurde am 5. August 2003 gegen 0.25 Uhr in deren

Erdgeschosswohnung durch Aufhebeln der Balkontür eingebrochen, wie

die von einem Nachbarn herbeigerufene Polizei feststellte. Nach der

Rückkehr am 7. August 2003 meldete die Klägerin der Beklagten den

Schadenfall telefonisch. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte die

Beklagte der Klägerin ein Formular für die Schadenanzeige. Im An-

schreiben wird die Klägerin gebeten, alle in der beigefügten Schaden-

meldung aufgeführten Fragen zu beantworten. Diese betreffen unter an-

derem die Polizeidienststelle, welcher der Schaden gemeldet wurde, und

die dortige Tagebuchnummer sowie die vom Schaden betroffenen Sa-

chen mit der Bitte, darüber ein Verzeichnis mit Datum und Preis der An-

schaffung und der Schadenforderung einzureichen. Ein Hinweis, ein Ver-

zeichnis der abhanden gekommenen Sachen auch bei der Polizei einzu-

reichen, ist weder im Anschreiben noch im Formular für die Schadenan-

zeige enthalten. Das ausgefüllte Formular nebst einer Liste abhanden

gekommener und beschädigter Gegenstände ging bei der Beklagten am

8. Oktober 2003 ein. Der Polizei hat die Klägerin die Liste im November

2003 vorgelegt. Am 21. November 2003 nahm der von der Beklagten be-

auftragte Schadenregulierer eine Verhandlungsniederschrift auf und traf

mit der Klägerin eine unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Beklagten

stehende Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung über 15.000 €. Die

Beklagte beantragte Ende Januar 2004 Einsicht in die Ermittlungsakten

und lehnte mit Schreiben vom 18. März 2004 Leistungen ab, weil die

Klägerin entgegen der Obliegenheit in § 21 Nr. 1c VHB der zuständigen

Polizeidienststelle nicht unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden ge-

kommenen Sachen eingereicht habe. Im Rechtsstreit hat sich die Be-

klagte ferner auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung über die

Schadenhöhe nach § 22 Nr. 1 VHB berufen. Außerdem hat sie geltend

gemacht, sie sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-

rungsfalles nach § 9 Nr. 1a VHB nicht zur Leistung verpflichtet, weil die

Wohnungstür nur ins Schloss gezogen und nicht verschlossen gewesen

sei.

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Das Landgericht hat der auf Zahlung von 23.861 € gerichteten

Klage in Höhe von 15.000 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewie-

sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-

sen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewie-

sen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch in voller Höhe

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte wegen ei-

ner grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 21

Nr. 1c, Nr. 3 VHB, § 6 Abs. 3 VVG a.F. von der Leistungspflicht frei. Im

Gegensatz zum Landgericht - das grobe Fahrlässigkeit verneint hat -

meint es, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin an-

lässlich der Schadenanzeige und des daraufhin geführten Schriftverkehrs

auf das Erfordernis des Einreichens einer Stehlgutliste bei der Polizei

trotz der ihr gegenüber bereits gemachten Angaben hinzuweisen. Den ihr

obliegenden Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F.

habe die Klägerin nicht geführt. Sie habe nicht dargetan, dass bei unver-

züglicher Einreichung einer vollständigen Stehlgutliste polizeiliche Maß-

nahmen nicht zu einer Sicherstellung von Diebesgut geführt hätten.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte

ist nicht wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 21 Nr. 1c VHB von

der Verpflichtung zur Leistung frei.

1. Soweit die Klägerin in Höhe von 3.300 € Ersatz für die behaup-

teten Beschädigungen der Balkontür und von Gegenständen in der Woh-

nung verlangt, ist die Obliegenheit schon objektiv nicht verletzt. Der Poli-

zeidienststelle ist nur ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sa-

chen einzureichen. Hinsichtlich der Beschädigungen sind deshalb auch

die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Kausalitätsgegenbeweis

fehlerhaft (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 60/98 -

VersR 1999, 1004 unter II 3).

2. Davon abgesehen ist der Beklagten das Berufen auf Leistungs-

freiheit nach Treu und Glauben verwehrt. Unter den hier gegebenen Um-

ständen hätte sie die Klägerin auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüg-

lich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verlet-

zung dieser Obliegenheit hinweisen müssen.

a) Eine darauf bezogene generelle Hinweis- und Belehrungspflicht

wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend abge-

lehnt (vgl. u.a. OLG Köln VersR 2008, 917, 918 m.w.N.; KG r+s 2003,

199, 200 f.; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2001, 37, 38; OLG Koblenz

VersR 1988, 25). Ausgehend von der praktischen Erfahrung, dass diese

Obliegenheit und der Verlust des Versicherungsschutzes bei deren Ver-

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letzung verbreitet nicht geläufig seien, wird einer fehlenden Belehrung in

einigen Entscheidungen aber Bedeutung für die Widerlegung von Vor-

satz oder grober Fahrlässigkeit beigemessen (vgl. OLG Düsseldorf

VersR 2005, 1727 f.; OLG Hamm r+s 1988, 22, 23; OLG Koblenz VersR

2007, 1694, 1695).

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In der Literatur wird zunehmend die Auffassung vertreten, der Ver-

sicherer sei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden zeitnah mel-

de, zu einer Belehrung über die weitgehend unbekannte Obliegenheit zur

Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei und über die Rechtsfolgen ei-

ner Verletzung dieser Obliegenheit verpflichtet (Knappmann, r+s 2002,

485, 488 f.; ders. in Recht und Risiko, Festschrift für Helmut Kollhosser

zum 70. Geburtstag Bd. I S. 195, 199 ff.; Versicherungsrechts-Handbuch/

Rüffer, § 32 Rdn. 186, § 33 Rdn. 145).

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b) Wie Knappmann (Festschrift aaO S. 200 f.) zutreffend ausführt,

ist der Versicherer aufgrund seiner überlegenen Sach- und Rechtskennt-

nis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Versicherungs-

nehmer bei rechtzeitiger Anzeige des Versicherungsfalles über die Ob-

liegenheit und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung jedenfalls dann zu be-

lehren, wenn er - wie hier durch Übersendung eines Formulars mit dem

erwähnten Anschreiben - nähere Angaben zum Versicherungsfall und zur

Anzeige bei der Polizei und eine Liste der abhanden gekommenen Sa-

chen anfordert. Damit wird für den Versicherungsnehmer erkennbar kon-

kretisiert, was der Versicherer von ihm für die Prüfung dieses angezeig-

ten Versicherungsfalles erwartet. Es geht dann nicht mehr - wie bei der

Pflicht zur Anzeige des dem Versicherer unbekannten Versicherungsfal-

les - um eine "spontan" zu erfüllende Obliegenheit. Verlangt der Versi-

cherer Auskunft über die Polizeidienststelle, der der Schaden gemeldet

wurde, und die Tagebuchnummer sowie die Vorlage eines Verzeichnis-

ses der vom Schaden betroffenen Sachen, ohne auf die Vorlage einer

Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen, ist dies geeignet, den Versiche-

rungsnehmer irrezuführen. Er kann annehmen, dass der Versicherer ihn

über das, was zu tun ist, informiert hat und Weiteres nicht erforderlich

ist. Demgegenüber ist dem Versicherer aufgrund seines Wissensvor-

sprungs, insbesondere der zahlreichen Instanzurteile bekannt, dass Ver-

sicherungsnehmer häufig und allein wegen verspäteter oder unterbliebe-

ner Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei den Versicherungsschutz

verlieren. Der Versicherer ist deshalb nach Treu und Glauben verpflich-

tet, den Versicherungsnehmer auf derartige typische, den Versiche-

rungsschutz gefährdende Versäumnisse und Fehler hinzuweisen. Ein

solcher Hinweis im Formular für die Schadenanzeige ist ohne weiteres

möglich und - wie die Praxis zeigt - in manchen Formularen auch enthal-

ten. Unterlässt der Versicherer den - wegen möglicher Fahndungserfolge

auch im eigenen Interesse - gebotenen Hinweis, handelt er rechtsmiss-

bräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis

fehlender grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kommt es

dann nicht an.

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III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht

aus anderen Gründen als richtig dar. Zur Leistungsfreiheit wegen arglis-

tiger Täuschung nach § 22 Nr. 1 VHB und zur grob fahrlässigen Herbei-

führung des Versicherungsfalles nach § 9 Nr. 1a VHB fehlt es an Fest-

stellungen unter anderem darüber, welche Sachen überhaupt entwendet

worden sind und ob sie über den Balkon oder die Wohnungstür abtrans-

portiert worden sind. Aus dem bloßen Umstand, dass die Wohnungstür

nur ins Schloss gezogen und nicht abgeschlossen worden war, lässt sich

eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht ablei-

ten. Die Täter sind durch die Balkontür eingebrochen. In der Wohnung

befindlich, hätten sie nach dem Vortrag der Klägerin die Tür mit einem

Schlüssel öffnen können.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 8 O 430/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 17.11.2005 - 8 U 57/05 -