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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – V ZB 117/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Grundbuchsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Das gegen die Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungs-

gesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2008 wird

auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe

2

Das gegen die einzelnen Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungs-

gesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

Es erschöpft sich in dem beleidigenden Vorwurf, die abgelehnten Richter

hätten in früheren Verfahren (V ZB 16/08, V ZB 84/08, V ZB 85/08) "die willkür-

liche und schikanöse Behandlung des Antragstellers, Beschwerde- und Rechts-

beschwerdeführers - wider Recht und Gesetz - zwischenzeitlich geduldet und

später nachträglich "legalisiert". Seine Schriftsätze seien, obwohl präzise formu-

liert und ausführlich begründet, nicht im Sinne seines "legitimen Begehrens"

behandelt worden. Darin sieht er eine "Nichtbearbeitung".

3

Das liegt offensichtlich neben der Sache und lässt nur den Schluss zu,

dass die vielfältigen Eingaben und Rechtsbehelfe von dem Beschwerdeführer

allein zu dem Zweck verfolgt werden, den Abschluss des Verfahrens - wie das

Oberlandesgericht angenommen hat - zu verhindern. Das ist auch schon deut-

lich geworden in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08, denen Ableh-

nungsgesuche mit fern liegendem Vorbringen gegen die beteiligten Richter des

Oberlandesgerichts zugrunde lagen, und tritt im vorliegenden Verfahren erneut

zutage, in dem es u.a. um die bloße Wiederholung seiner erfolglos gebliebenen

Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Oberlandesgerichts geht.

4

Die Beschwerde selbst ist ebenfalls unzulässig. Sofern sie sich gegen

die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Kostenerinnerung richten

sollte, findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 14 Abs. 4

Satz 3 KostO). Soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Ablehnungs-

gesuch richtet, ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben. Wie dem Be-

schwerdeführer schon in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08 mitgeteilt

worden ist, sieht das - vorliegend einschlägige - Gesetz über die Angele-

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel zum Bundesgerichts-

hof nur im Vorlegungsverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG vor. Daran fehlt es.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2008 - 20 W 399/06 -