BGH Beschluss vom 17.09.2008 – V ZB 117/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Das gegen die Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungs-
gesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2008 wird
auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
Gründe
Das gegen die einzelnen Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungs-
gesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.
Es erschöpft sich in dem beleidigenden Vorwurf, die abgelehnten Richter
hätten in früheren Verfahren (V ZB 16/08, V ZB 84/08, V ZB 85/08) "die willkür-
liche und schikanöse Behandlung des Antragstellers, Beschwerde- und Rechts-
beschwerdeführers - wider Recht und Gesetz - zwischenzeitlich geduldet und
später nachträglich "legalisiert". Seine Schriftsätze seien, obwohl präzise formu-
liert und ausführlich begründet, nicht im Sinne seines "legitimen Begehrens"
behandelt worden. Darin sieht er eine "Nichtbearbeitung".
Das liegt offensichtlich neben der Sache und lässt nur den Schluss zu,
dass die vielfältigen Eingaben und Rechtsbehelfe von dem Beschwerdeführer
allein zu dem Zweck verfolgt werden, den Abschluss des Verfahrens - wie das
Oberlandesgericht angenommen hat - zu verhindern. Das ist auch schon deut-
lich geworden in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08, denen Ableh-
nungsgesuche mit fern liegendem Vorbringen gegen die beteiligten Richter des
Oberlandesgerichts zugrunde lagen, und tritt im vorliegenden Verfahren erneut
zutage, in dem es u.a. um die bloße Wiederholung seiner erfolglos gebliebenen
Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Oberlandesgerichts geht.
Die Beschwerde selbst ist ebenfalls unzulässig. Sofern sie sich gegen
die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Kostenerinnerung richten
sollte, findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 14 Abs. 4
Satz 3 KostO). Soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Ablehnungs-
gesuch richtet, ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben. Wie dem Be-
schwerdeführer schon in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08 mitgeteilt
worden ist, sieht das - vorliegend einschlägige - Gesetz über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel zum Bundesgerichts-
hof nur im Vorlegungsverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG vor. Daran fehlt es.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2008 - 20 W 399/06 -