BGH Urteil vom 17.09.2008 – VIII ZR 58/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 558a
Der Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfami-
lienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält,
jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreis-
spanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.
BGH, Urteil vom 17. September 2008 - VIII ZR 58/08 - LG Krefeld
AG Krefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Krefeld vom 23. Januar 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Krefeld vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war aufgrund eines Vertrages vom 1. Oktober 2001 Miete-
rin eines Einfamilienhauses des Klägers in K. Die Parteien waren früher
ein Ehepaar und gemeinsam Eigentümer dieses Hauses. Im Rahmen der Tren-
nung wurde das Haus vom Kläger übernommen. Die Beklagte wohnte sodann
dort mit den gemeinsamen Kindern.
Die Parteien vereinbarten für die 128 qm Wohnfläche eine monatliche
Nettomiete von 511,29 €.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 forderte der Kläger von der Beklag-
ten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,79 €/qm (Gesamtnetto-
miete von 613,55 € monatlich) ab 1. Mai 2006. Er bezog sich dabei auf den
Mietspiegel für die Stadt K. , Stand Januar 2002, unter Eingruppierung des
Hauses in die dort genannte Wohnlage B.
Da die Beklagte der Erhöhung nicht zustimmte, machte der Kläger sein
Verlangen gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Berück-
sichtigung der Kappungsgrenze von § 558 Abs. 3 BGB verurteilt, der Erhöhung
der Nettomiete auf monatlich 613,12 € zuzustimmen, und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage ins-
gesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-
gehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Das Zustimmungsverlangen des Klägers sei formell unwirksam, weil die
gesetzlich vorgeschriebene Begründung fehle. Zwar habe sich der Kläger auf
den Mietspiegel der Stadt K. gestützt. Dieser sei jedoch kein taugliches
Begründungsmittel, weil der Mietspiegel keine Daten für Einfamilienhäuser ent-
halte, sondern sich nur auf Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern be-
ziehe. Dagegen könne nicht geltend gemacht werden, die Miete für Einfamilien-
häuser liege meist oder immer über der für Wohnungen in Mehrfamilienhäu-
sern.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht das Zustimmungsverlangen für formell
unwirksam gehalten, weil der Mietspiegel für K. keine Angaben über Ein-
familienhäuser enthalte.
a) Diese Rechtsansicht - sofern der Mietspiegel keine Angaben für Ein-
familienhäuser enthalte, könne mit einem solchen Mietspiegel eine Mieterhö-
hung für ein Einfamilienhaus nicht begründet werden - wird in Rechtsprechung
und Literatur vertreten (u.a. LG Berlin, GE 2002, 1197; LG Gera, WuM 2002,
497; LG Hagen, WuM 1997, 331; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht,
9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 35).
b) Nach anderer Ansicht reicht zur Begründung des Erhöhungsverlan-
gens für die Miete eines Einfamilienhauses die Bezugnahme auf den an sich
nicht einschlägigen Mietspiegel jedenfalls dann aus, wenn die verlangte Miete
innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt (Kniep, NZM 2000,
166 f. m.w.N.; MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 17).
c) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Denn die Miete für Einfamilienhäu-
ser liegt im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Dies entspricht nicht nur einem Erfahrungssatz. Im Mietspiegel selbst ist unter
IV. vermerkt, dass Wohnungen in kleineren Wohneinheiten tendenziell hö-
herpreisig sind, wie sich aus dem Text ergibt:
"Bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern (...) ist in der Regel vom obe- ren Tabellenwert auszugehen".
Dafür, dass im Streitfall Besonderheiten zu berücksichtigen wären, die
ein anderes Ergebnis nahe legen würden, ist weder etwas vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
In der Revisionsinstanz war über eine Verpflichtung zur Zustimmung zu
einer Mieterhöhung auf 4,79 €/qm zu entscheiden. Die Spanne für sonst ver-
gleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird im Mietspiegel mit 6,50 €
bis 7,40 € angegeben. Es liegt daher fern, dass die Höhe der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete (§ 558 BGB) für Einfamilienhäuser überschritten würde. Dies gilt
umso mehr, als nach einem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengut-
achten die ortsübliche Vergleichsmiete für das Einfamilienhaus des Klägers
7,25 €/qm beträgt.
2. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Vereinbarung in § 4a des
Mietvertrages stehe einer Mieterhöhung entgegen.
§ 4a des Mietvertrages lautet:
"Auch während einer festen Laufzeit des Vertrages kann die Miethöhe durch freie vertragliche Vereinbarung einer nachfolgenden Vereinbarung oder entsprechend gesetzlichen Vorschriften geändert werden, für den Fall dass eine in eheähnliche Gemeinschaft lebende Person mit ein- zieht, wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen."
Wie das Erstgericht bereits frei von Rechtsfehlern ausgeführt hat, sollte
durch die Vereinbarung lediglich klargestellt werden, dass bei einer Aufnahme
einer der Vereinbarung unterfallenden Person sich die Parteien nicht mehr an
die vereinbarte Miete halten lassen wollten.
III.
Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Berufungsurteil keinen
Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begründet ist, ist die Berufung der Beklagten
gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 07.08.2007 - 11 C 320/06 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 S 40/07 -