Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – 4 StR 185/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2008

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten werden

a)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-

lich der Fälle III. 2. b der Gründe des Urteils des

Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2007 (Ta-

ten zum Nachteil Larissa M. ) eingestellt. Inso-

weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die dem Angeklagten entstandenen not-

wendigen Auslagen.

b)

der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-

hin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen

Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen sowie des

versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes

schuldig ist.

2. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels und die den Nebenklägerinnen Julia K. ,

Jaqueline M. und Lisa-Marie M. im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 19 Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in drei Fällen in Tat-

einheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne

2

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

aus verfahrensokönomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen der

Taten zum Nachteil seiner Enkelin Larissa (Fälle III. 2. b der Urteilsgründe) ver-

urteilt worden ist. Insoweit ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht

hinreichend belegt, dass die dem Kind abgenötigten Küsse bereits die Erheb-

lichkeitsschwelle im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB erreicht haben. Da im Übri-

gen die Sache abschlussreif ist, erscheint dem Senat die Beschränkung ange-

zeigt.

3

2. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III. 2. b der Urteilsgründe

führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf

die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-

schrift vom 7. Juli 2008.

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3. Ungeachtet des durch die Teileinstellung des Verfahrens bedingten

Wegfalls der drei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe hat der

Gesamtstrafenausspruch Bestand. Denn der Senat kann angesichts der Höhe

und Summe der verbleibenden 15 Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung

der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschlie-

ßen, dass das Landgericht ohne die in den von der Einstellung betroffenen drei

Fällen verhängten Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt

hätte. Insoweit kann - worauf der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden

Antragsschrift vom 12. August 2008 zutreffend hingewiesen hat - nicht unbe-

rücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte in den Fällen zum Nachteil seiner En-

kelin Larissa nach den Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung

erfüllt hat (vgl. BGH StV 2006, 416, 417, 418). Bei dieser Sachlage kommt es

deshalb nicht mehr darauf an, dass der Senat die Gesamtstrafe auch unter

Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs für angemessen im Sinne des

§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer