BGH Beschluss vom 18.09.2008 – 4 StR 185/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2008
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten werden
a)
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-
lich der Fälle III. 2. b der Gründe des Urteils des
Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2007 (Ta-
ten zum Nachteil Larissa M. ) eingestellt. Inso-
weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die dem Angeklagten entstandenen not-
wendigen Auslagen.
b)
der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-
hin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen sowie des
versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes
schuldig ist.
2. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägerinnen Julia K. ,
Jaqueline M. und Lisa-Marie M. im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 19 Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in drei Fällen in Tat-
einheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
aus verfahrensokönomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen der
Taten zum Nachteil seiner Enkelin Larissa (Fälle III. 2. b der Urteilsgründe) ver-
urteilt worden ist. Insoweit ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht
hinreichend belegt, dass die dem Kind abgenötigten Küsse bereits die Erheb-
lichkeitsschwelle im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB erreicht haben. Da im Übri-
gen die Sache abschlussreif ist, erscheint dem Senat die Beschränkung ange-
zeigt.
2. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III. 2. b der Urteilsgründe
führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf
die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-
schrift vom 7. Juli 2008.
3. Ungeachtet des durch die Teileinstellung des Verfahrens bedingten
Wegfalls der drei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe hat der
Gesamtstrafenausspruch Bestand. Denn der Senat kann angesichts der Höhe
und Summe der verbleibenden 15 Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung
der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschlie-
ßen, dass das Landgericht ohne die in den von der Einstellung betroffenen drei
Fällen verhängten Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt
hätte. Insoweit kann - worauf der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden
Antragsschrift vom 12. August 2008 zutreffend hingewiesen hat - nicht unbe-
rücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte in den Fällen zum Nachteil seiner En-
kelin Larissa nach den Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung
erfüllt hat (vgl. BGH StV 2006, 416, 417, 418). Bei dieser Sachlage kommt es
deshalb nicht mehr darauf an, dass der Senat die Gesamtstrafe auch unter
Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs für angemessen im Sinne des
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer