Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZA 12/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Der Antrag der Streithelferin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April

2007 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Streithelfers zu 2 ist mit dessen Tod gegenstandslos ge-

worden. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat kei-

ne Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge-

2

Verfahrensgrundrechte der Beklagten und ihrer Streithelfer wurden nicht

verletzt. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragen,

Zwangsversteigerungsvermerk und Gutachten seien ihr bekannt gewesen. Sie

kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei

es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der

Beklagten dürfen sich mit ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Widerspruch

zu Erklärungen der von ihnen unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO).

Dass Rechtsanwalt P. der Beklagten berichtet hat, der frühere Streithelfer

zu 2 arbeite nur deshalb weiter als Rechtsanwalt, weil er Geld für die "Hausver-

bindlichkeiten" brauche, steht wörtlich auf Seite 11 der Klageerwiderung. Der

angeblich übergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der

Beklagten über andere als die „Hausverbindlichkeiten“ gesprochen, war neu,

ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden wä-

ren.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 8 O 3025/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 103/06 -