BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZA 12/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Der Antrag der Streithelferin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April
2007 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Streithelfers zu 2 ist mit dessen Tod gegenstandslos ge-
worden. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat kei-
ne Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Verfahrensgrundrechte der Beklagten und ihrer Streithelfer wurden nicht
verletzt. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragen,
Zwangsversteigerungsvermerk und Gutachten seien ihr bekannt gewesen. Sie
kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei
es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der
Beklagten dürfen sich mit ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Widerspruch
zu Erklärungen der von ihnen unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO).
Dass Rechtsanwalt P. der Beklagten berichtet hat, der frühere Streithelfer
zu 2 arbeite nur deshalb weiter als Rechtsanwalt, weil er Geld für die "Hausver-
bindlichkeiten" brauche, steht wörtlich auf Seite 11 der Klageerwiderung. Der
angeblich übergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der
Beklagten über andere als die „Hausverbindlichkeiten“ gesprochen, war neu,
ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden wä-
ren.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 8 O 3025/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 103/06 -