Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZA 16/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 18. September 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 15. Juli

2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Se-

nats kein Rechtsmittel gegeben ist.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom

9. Juli 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskosten-

hilfe zu gewähren.

Das erwähnte Urteil des Senats vom 21. September 2000 (IX ZR 127/99)

hat keinen Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt.

Die behauptete Verletzung von EU-Recht wird in keiner Weise substanti-

iert; dies gilt auch für den Vortrag in dem in Bezug genommenen Fax vom

11. Juli 2008.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

4

Vorinstanzen:

AG Uelzen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 13 C 5556/07 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 S 12/08 -