Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 135/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen. Diese hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.049.738,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Sofern in der Unterlassung der Einholung des beantragten Sachverstän-

digengutachtens ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser nicht entschei-

dungserheblich.

3

Hätte sich durch Beweiserhebung herausgestellt, dass im fraglichen

Zeitpunkt der Wert der Immobilie in H. nur (weniger als) 4.130.000 €

wert gewesen ist, hätte zwar Überschuldung vorgelegen und die stillen Beteili-

gungen der Herren F. und H. an der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin

wären (nahezu) wertlos gewesen.

4

Diesen objektiven Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu

dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorgängerin der)

Schuldnerin. Dieser hätte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch be-

kannt sein müssen. Solches zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie legt

auch nicht dar, dass die Klägerin Entsprechendes schlüssig vorgetragen und

unter Beweis gestellt hätte.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 2/14 O 290/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 U 219/05 -