BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 135/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen. Diese hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.049.738,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Sofern in der Unterlassung der Einholung des beantragten Sachverstän-
digengutachtens ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser nicht entschei-
dungserheblich.
Hätte sich durch Beweiserhebung herausgestellt, dass im fraglichen
Zeitpunkt der Wert der Immobilie in H. nur (weniger als) 4.130.000 €
wert gewesen ist, hätte zwar Überschuldung vorgelegen und die stillen Beteili-
gungen der Herren F. und H. an der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin
wären (nahezu) wertlos gewesen.
Diesen objektiven Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu
dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorgängerin der)
Schuldnerin. Dieser hätte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch be-
kannt sein müssen. Solches zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie legt
auch nicht dar, dass die Klägerin Entsprechendes schlüssig vorgetragen und
unter Beweis gestellt hätte.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 2/14 O 290/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 U 219/05 -