BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 172/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 172/05
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Naumburg vom 13. September 2005 wird insoweit zuge-
lassen, als die Kläger 18.496,96 € nebst geltend gemachter Zin-
sen begehren.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
31.171,34 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren
beträgt 18.496,96 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,
soweit die Kläger Ersatz für die ihnen entstandenen Aufwendungen gegenüber
der neuen Steuerberaterin in Höhe von 12.674,38 € begehren. Insoweit hat die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig
verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendun-
gen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt haben, ist das rechtliche Gehör
der Kläger nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf
den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen
Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Be-
rufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die bloße Wiederho-
lung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme
genügen nicht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007,
414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; OLG Brandenburg, Urt. v. 22. Novem-
ber 2007 - 12 U 82/07, zit. nach juris; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 261/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 9/05 -