Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 172/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 172/05

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Naumburg vom 13. September 2005 wird insoweit zuge-

lassen, als die Kläger 18.496,96 € nebst geltend gemachter Zin-

sen begehren.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

31.171,34 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren

beträgt 18.496,96 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,

soweit die Kläger Ersatz für die ihnen entstandenen Aufwendungen gegenüber

der neuen Steuerberaterin in Höhe von 12.674,38 € begehren. Insoweit hat die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig

verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendun-

gen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt haben, ist das rechtliche Gehör

der Kläger nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf

den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen

Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Be-

rufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die bloße Wiederho-

lung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme

genügen nicht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007,

414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; OLG Brandenburg, Urt. v. 22. Novem-

ber 2007 - 12 U 82/07, zit. nach juris; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl.

§ 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 28).

3

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 261/03 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 9/05 -